Seniorenratgeber für den Rhein-Pfalz-Kreis

Rentenversicherungsbeiträge Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige können gezahlt werden, wenn an zwei Tagen /Woche, mindestens zehn Stunden wöchentlich eine Pflegekraft bei ein oder mehreren Personen tätig ist. Krankenpflegekurs Wer einen pflegebedürftigen Menschen versorgt, hat Anspruch, an Pflegekursen teilzunehmen. Die Kurse werden in der Regel von Pflegefachkräften der ortsansässigen Pflegedienste durchgeführt. Die Kosten tragen die Pflegekassen. Manche Kassen bieten auch selbst Pflegekurse / Schulungen an. Pflegezeit Jede Pflegeperson hat einen Rechtsanspruch auf die sechsmonatige Freistellung der Arbeit, nach Absprachemit dem Arbeitgeber. Das Gehalt entfällt, die Pflegekasse übernimmt die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und die Rentenversicherungsbeiträge für die Dauer der Pflegezeit. Familienpflegezeit Ein Rechtsanspruch besteht auch für die Familienpflegezeit. Die Arbeitszeit kann auf 15Wochenstunden für bis zu 24 Monate reduziert werden, nach Absprache mit dem Arbeitgeber. Ein zinsloses Darlehen ist möglich. Pflegeunterstützungsgeld Bei plötzlich eingetretener Pflegebedürftigkeit kann man sich auch bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen lassen, um die Pflege zu organisieren. Pflegeberatung in den Pflegestützpunkten Seit 2009 besteht der Anspruch auf eine individuelle kostenlose, neutrale und wohnortnahe Pflegeberatung. Sowohl die gesetzlichen als auch die privaten Pflegekassen sind verpflichtet, für alleVersicherten eine umfassende Beratung anzubieten (siehe Punkt 2.). Auch die Pflegekassen bieten kasseninterne Pflegeberatung an. 9.3. Leistungen der Sozialhilfeträger Sozialhilfeträger für Bürgerinnen und Bürger des Rhein- Pfalz-Kreises ist die Kreisverwaltung. Für die jeweilige AntragstellungsinddieGemeindebzw.Verbandsgemeindeverwaltungen zuständig (siehe 1.1. und 1.2.), die die Anträge dann zur weiteren Bearbeitung an die Kreisverwaltung weiterleitet. Zu Sozialhilfeleistungen, Grundsicherung imAlter und Hilfe zum Lebensunterhalt und in besonderen Lebenslagen, einmalige Leistungen gibt das Sozialamt weitere Hilfestellung (siehe Ansprechpartner unter 1.4.). 9.4. Landesblindengeld und Landespflegegeld Landesblindengeld Das Landesblindengeld wird auf Antrag gewährt und ruht, wenn sich die blinde Person länger als vier Wochen in Einrichtungen oder Heimen aufhält (Info und Kontakt siehe 1.4.). Landespflegegeld Zuständig für die Durchführung des Landespflegegesetzes ist für die Bürger/-innen des Rhein-Pfalz-Kreises die Kreisverwaltung. Das Landespflegegeld dient dem Ausgleich der durchdie BehinderungbedingtenMehraufwendungen. Leistungsberechtigt sind Personen, die das 1. Lebensjahr vollendet haben und schwerbehindert im Sinne von § 2 9. FINANZIELLE HILFEN, VERGÜNSTIGUNGENUND LEISTUNGEN 53

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