Älter werden in Ludwigshafen am Rhein – Wegweiser für ältere Menschen

Beratung und Information 18 Opferberatung – Opferschutz – Opferhilfe Niemand ist darauf vorbereitet, Opfer einer Straftat zu werden. Egal, ob es um einen Taschendiebstahl, eine schwere Körperverletzung oder eine andere Straftat geht. Menschen, die Opfer von Kriminalität und Gewalt geworden sind, erhalten Hilfe und Unterstützung von: Polizeipräsidium Rheinpfalz Anschrift Bismarckstraße 116 67059 Ludwigshafen Telefon 0621 9 63 11 54 E-Mail opferschutz.pprheinpfalz@ polizei.rlp.de Weißer Ring e. V. Ansprechpartner*in Rainer Sieber Telefon 0151 55 16 48 14 E-Mail ludwigshafen@ mail.weisser-ring.de Internet www.ludwigshafen-stadt- rheinland-pfalz.weisser-ring.de Telefonseelsorge Die Telefonseelsorge ist eine Notrufeinrichtung für Menschen in Belastungssituationen und in Lebens- krisen. Sie ist rund um die Uhr besetzt, auch nachts und an Sonn- und Feiertagen. Telefonseelsorge (Rhein-Neckar) Telefon 0800 1 11 01 11 0800 1 11 02 22 Internet www.online.telefonseelsorge.de Rechtsberatung Beratungshilfe Wer Rechtsrat oder Rechtshilfe von einem Anwalt oder einer Anwältin benötigt, aber nur ein geringes Einkommen bezieht, kann beim Amtsgericht einen sogenannten Beratungshilfeschein beantragen. Hierzu ist eine persönliche Vorsprache beim Amtsgericht notwendig. Zur Antragstellung sind Belege über Einkünfte und Verbindlichkeiten mitzubringen. Das Gericht prüft, ob eine außergerichtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin notwendig ist und ob die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel aufgebracht werden können. Mit dem Beratungshilfeschein kann man dann zu einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin seiner Wahl gehen und sich außergerichtlich beraten und gegebenenfalls vertreten lassen. Der Anwalt oder die Anwältin darf dann höchstens 15 Euro vom Klienten oder der Klientin verlangen. Prozesskostenhilfe Ist jemand nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Prozesses zu tragen und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg, so kann das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe gewähren. Dies bedeutet, dass man von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten des Anwalts oder der Anwältin und den Auslagen für Zeug*innen und Sachverständige befreit ist. Soweit es die Einkommensverhältnisse zulassen, kann das Gericht anordnen, dass die Kosten von den Betroffenen in

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