Seniorenwegweiser für die Stadt Lüdinghausen

40 Vorsorge und Lebensende regelmäßig die Weisung des Vollmachtgebers an den bzw. die Bevollmächtigten, von der Vorsorgevollmacht nur Gebrauch zu machen, wenn der Vorsorgefall eingetreten ist. Ziel der Vorsorgevollmacht ist es, dass der Vollmachtgeber eine Vertrauensperson zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Vorsorgefall benennt und verhindert, dass für ihn eine gesetzliche Betreuung angeordnet wird. Widerruf Durch einen Widerruf erlischt die Vollmacht. Der Widerruf ist jederzeit möglich, solange der Vollmachtgeber noch geschäftsfähig ist. Er ist nicht formgebunden. Wenn die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen ist, sollte auch der Widerruf gemeldet werden. Dies kann unter Angabe der Register- und Buchungsnummer schriftlich oder per Telefax erfolgen. Wird eine notarielle Vorsorgevollmacht widerrufen, sollte der Notar, der die Vollmacht seinerzeit beurkundet hat, in Kenntnis gesetzt werden. Betreuungsgerichte Die Betreuungsgerichte sind zuständig für die Klärung von Rechtsfragen bezüglich der Betreuung (Bestellung eines Betreuers und Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts), der Unterbringung von psychisch Kranken und Pflegschaften. Patientenverfügung Eine Patientenverfügung enthält Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall, dass ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit, etwa aufgrund von Bewusstlosigkeit, vorliegt. Da es Aufgabe der oder des Vorsorgebevollmächtigten ist, dem in der Patientenverfügung ausgedrückten Willen Geltung zu verschaffen, sollte eine Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden. Der Bevollmächtigte ist dann in der Lage, den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten durchzusetzen. Zu einigen Maßnahmen muss er dabei mindestens schriftlich und ausdrücklich ermächtigt werden. Wenn keine Vorsorgevollmacht erstellt wurde, bestellt das Betreuunggericht zur Umsetzung der Patientenverfügung einen Betreuer. Vorsorgevollmacht Mit der Vorsorgevollmacht legt man fest, „wer“ Sie im Ernstfall „wie“ betreut. Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt der Vollmachtgeber eine oder mehrere Personen, für ihn in allen persönlichen und/oder vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu handeln. Die Vorsorgevollmacht ist oft als Generalvollmacht ausgestaltet und enthält © Sandor Jackal – Fotolia

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