Demenzratgeber für die Hansestadt und den Landkreis Lüneburg

© Ingo Bartusse k · fotolia.com Finanzierung und Sozialleistungen Kombinationsleistung Es gibt die Möglichkeit, die unterschiedlichen Leistungen zu kombinie- ren. Wenn Sachleistungen nicht vollständig abgerufen werden, kann zusätzlich noch ein Anspruch auf anteiliges Pflegegeld bestehen. Um Kombinationsleistungen optimal und situationsgerecht zu nutzen, empfiehlt es sich, persönliche Beratungsangebote der Pflegekassen, des Senioren- und Pflegestützpunktes Niedersachsen (SPN) – REGION Lüneburg oder der Leistungsanbieter zu nutzen. Angebote zur Unterstützung im Alltag und Entlastungsleis- tungen – Jedem, dem ein Pflegegrad bewilligt wurde, stehen monat- lich 125 € als Sachleistung zur Verfügung. Diese zusätzlichen Mittel sind zweckgebunden und können nur für bestimmte qualitätsgesicherte unterstützende Angebote und Entlas- tungsangebote (Haushaltshilfe, niedrigschwellige Angebote, Pflege- dienste, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege) eingesetzt werden. Zu den niedrigschwelligen Angeboten gehören: Gespräche, Beschäfti- gung und Förderung der Interessen, Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Spazierengehen, Vorlesen u. ä. Eine Liste der anerkannten Anbieter finden Sie unter www.ms.niedersachsen.de Umwandlungsanspruch – 40 % der nicht in Anspruch genomme- nen Pflegesachleistungen können bei Bedarf in Angebote zur Unter- stützung im Alltag und Entlastungsleistungen umgewandelt werden. Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, Verhinderungspflege ambulant Ist die Pflegeperson des Pflegebedürftigen, PG 2-5, wegen Erho- lungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, die Pflege durchzuführen, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für einen notwendigen Ersatz. Für max. 6 Wochen pro Kalenderjahr wer- den Aufwendungen für eine Verhinderungspflege bis zu 1.612 € pro Kalenderjahr von der Pflegekasse übernommen. Dazu muss der Pfle- gebedürftige vor Inanspruchnahme einer erstmaligen Verhinderungs- pflege bereits mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt worden sein. Die Verhinderungspflege kann auch stunden- weise, jedoch nicht länger als 8 Stunden täglich, in Anspruch genom- men werden. Die Abrechnung darf lediglich 1.612 € pro Kalenderjahr nicht überschreiten. 58 Finanzierung und Sozialleistungen

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