Seniorenwegweiser der Stadt Lünen

Das Antragsverfahren Um Leistungen von der Pflegeversicherung zu erhalten, ist es grundsätzlich notwendig, einen Antrag bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen. Anspruch auf Leistungen hat man, wenn man innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung zwei Jahre lang in der Pflegeversicherung versichert war. Der Antrag kann vom Pflegebedürftigen oder einer bevollmächtigten Person formlos per Brief, Anruf, Mail oder Fax bei der jeweiligen Pflegekasse gestellt werden, es stehen aber auch Antragsformulare zur Verfügung, die z.B. auf den Internet-Seiten oder in der App der jeweiligen Versicherungen heruntergeladen und ausgefüllt werden können. Es gibt keine Frist, die vorgibt, wann ein Antrag für Pflegeleistungen zu stellen ist. Wichtig zu wissen ist lediglich, dass sämtliche Leistungen erst ab dem Datum der Antragstellung gezahlt werden. Daher ist es zu empfehlen, den Antrag so früh wie möglich zu stellen, wenn der Eindruck entsteht, dass regelmäßig Hilfe im Alltag benötigt wird. Sobald die Pflegekasse den Antrag auf Pflegeleistungen erhält, muss sie dem Antragsteller binnen 14 Tagen einen Termin für eine Pflegeberatung anbieten. Dafür kann die betroffene Person entweder persönlich bei einer Beratungsstelle erscheinen oder sich besuchen lassen. In manchen Fällen, wie zum Beispiel in Pandemie- zeiten, ist auch eine telefonische Beratung möglich und sinnvoll. Können Pflegekassen diese Leistung nicht zeitgerecht erbringen, müssen sie der versicherten Person einen Beratungsgutschein für die Inanspruchnahme der Pflegeberatung zur Verfügung stellen, der bei einer qualifizierten Beratungsstelle eingelöst werden kann. Zur Entscheidung über einen Antrag wird ein Gutachten erstellt. Hierzu kommt eine speziell geschulte begutachtende Person zum Antragsteller nach Hause und überprüft anhand eines festgelegten Verfahrens, wie selbstständig die Versorgung noch möglich ist, oder es erfolgt ausnahmsweise eine telefonische Begutachtung. Für gesetzlich Versicherte ist in der Regel ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) zuständig, für privat Versicherte ein Gutachter der Firma medicproof. Ist es dem MD nicht möglich, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Antragstellung eine Begutachtung durchzuführen, so ist die Pflegekasse verpflichtet, stattdessen drei unabhängige Gutachter:innen zur Auswahl zu benennen. Zur Begutachtung müssen Fragen beantwortet und auch Übungen absolviert werden. Es empfiehlt sich, zum Termin einen aktuellen Medikamentenplan sowie alle verfügbaren Arzt- und Krankenhausberichte vorzulegen. Außerdem kann es sinnvoll sein, dass pflegende Angehörige oder wenn vorhanden und möglich auch ein Mitarbeiter des hinzugezogenen Pflegedienstes anwesend sind. Zeitnahe Entscheidungen sind für Pflegebedürftige und deren adäquate Versorgung von großer Bedeutung. Daher muss die Pflegekasse innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang über den Leistungsantrag entscheiden. Für den Fall, dass die Pflegekasse diese zeitliche Vorgabe nicht einhält, hat sie dem Antragssteller für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung eine Zahlung in Höhe von 70, – Euro zu leisten, wenn die Verzögerung der Pflegekasse anzurechnen ist. Grundsätzlich wird mit dem Pflegebescheid das erstellte Gutachten übersandt, außer der Antragsteller widerspricht dem ausdrücklich. Zudem wird automatisch eine Auskunft erteilt, ob die 38 Pflege und Pflegeversicherung Wir sind für Sie da… …wann immer Sie uns brauchen! Tagespflege Häusliche Senioren- und Krankenpflege in Lünen Palliativpflegedienst Viktoriastraße 62 Rudolph-Nagell-Straße 17 a (Servicewohnen) Zentrale Rufnummer (02306) 20 32 10 E-Mail: luenen@wopker.de · www.pflegebuero-wopker.de Seit 1993 zuverlässiger Partner in Sachen Pflege

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