Seniorenwegweiser der Stadt Lünen

Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist. Die Voraussetzungen für einen „Pflegegrad“ Der Begriff der „Pflegebedürftigkeit“ ist durch den Gesetzgeber wie folgt definiert: „Pflegebedürftig (…) sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch Andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, (…) bestehen.“ Die Einschränkung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten wird in verschiedenen Bereichen, den sogenannten „Modulen“, bemessen. Diese „Module“ sind: • Mobilität (z. B. körperliche Beweglichkeit, Fort- bewegen innerhalb der Wohnung, Positionswechsel im Bett und Treppensteigen) • kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z. B. Verstehen und Sprechen, Erkennen von Personen, örtliche und zeitliche Orientierung und Erkennen von Risiken und Gefahren) • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (z.B. nächtliche Unruhe, Abwehr pflegerischer Maßnahmen, Ängste und Aggressionen) • Selbstversorgung (z. B. Waschen, An- und Auskleiden, Essen und Trinken, selbstständige Benutzung der Toilette) • Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (z. B. die Fähigkeit, Medikamente selbst zuteilen und einnehmen zu können, Blutzuckermessungen selbst durchführen und deuten zu können, gut mit einer Prothese oder einem Rollator zurechtzukommen, selbstständige Arztbesuche) • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte(u. a. selbstständige Gestaltung des Tagesablaufs, mit anderen Menschen in direkten Kontakt zu treten oder Gesprächskreis o.ä. ohne fremde Hilfe aufsuchen zu können) Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens wird durch den MD die fehlende Selbstständigkeit und das Vorliegen von Fähigkeitsstörungen in den einzelnen Modulen in Punkten ausgedrückt, berechnet und zu einem Gesamtpunktwert auf einer Skala von 0 bis 100 Punkten addiert. Dieser Punktwert wird dann einem Pflegegrad zugeordnet. Der Gesetzgeber unterscheidet, je nach Grad der Einschränkung der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten, fünf Pflegegrade, die jeweils unterschiedlich bezuschusst werden: • Pflegegrad I – ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ • Pflegegrad II – ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte „erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ 39 Pflege und Pflegeversicherung • Ambulanter Pflegedienst • Wundmanagement (ICW) • Intensiv- und Verhinderungspflege • Hauswirtschaft • Wohngemeinschaften Preußenstraße 51-55, 44532 Lünen, Tel.: 02306/36010, Fax: 943235 www.pflegedienst-merten.de, i.wiatrowski@pflegedienst-merten.de Merten & Merten GmbH Ambulanter Pflegedienst Damit es Ihnen besser geht. 6 Pflege und Pflegeversicherung je nach Pflegeaufwand, drei Stufen, die jeweils unterschiedlich bezuschusst werden: Pflegestufe I „Erheblich pflegebedürftig“ – Pflegeaufwand mindestens 1,5 Std��/Tag Pflegestufe II „Schwer pflegebedürftig“ – Pflegeaufwand mindestens 3 Std��/Tag Pflegestufe III „Schwerstpflegebedürftig“ – Pflegeaufwand mindestens 5 Std��/Tag In besonders schweren Fällen greift zusätzlich eine Härtefallregelung�� • • • Die Leistungen der Pflegekasse Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen Das Pflegegeld wird bei häuslicher Pflege an den Pflegebedürftigen gezahlt, wenn dieser seinen Hilfebedarf selbst organisiert�� Die Höhe des Pflegegeldes beträgt in den einzelnen Pflegestufen monatlich Pflegestufe bis 0 ab 0 Stufe I 225,– 3 235,– 3 Stufe II 430,– 3 440,– 3 Stufe III 685,– 3 700,– 3 Härtefälle 1 918,– 3 E-Mail: info@pflege-andrea-mueller.de Internet: www.pflege-andrea-mueller.de Telefon: 0231 / 98 22 90 32 Fax: 0231 / 98 22 90 34 Königsheide 27 44536 Lünen Büro: Mo.-Fr. 9.00-15.30 Uhr 24 Std. Rufbereitschaft Andrea Müller Pflege GmbH Sie haben Fragen zur Pflege oder Probleme bei der Versorgung Ihrer Angehörigen? 0231 - 98 22 90 32 Pflegeaufwand, drei Stufen, die jeweils hiedlich bezuschusst werden: estufe I blich pflegebedürftig“ – eaufwand mindestens 1,5 Std��/Tag estufe II wer pflegebedürftig“ – eaufwand mindestens 3 Std��/Tag estufe III werstpflegebedürftig“ – eaufwand mindestens 5 Std��/Tag nders schweren Fällen greift zusätzlich eine llregelung�� Die Leistungen der Pflegekasse Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen Das Pflegegeld wird bei häuslicher Pflege an den Pflegebedürftigen gezahlt, wenn dieser seinen Hilfebedarf selbst organisiert�� Die Höhe des Pflegegeldes beträgt in den einzelnen Pflegestufen monatlich Pflegestufe bis 0 ab 0 Stufe I 225,– 3 235,– 3 Stufe II 430,– 3 440,– 3 Stufe III 685,– 3 700,– 3 Härtefälle 1 918,– 3

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