Seniorenwegweiser der Stadt Lünen

• Pflegegrad III – ab 47,5 bis unter 70 Gesamt- punkte „schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ • Pflegegrad IV – ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ • Pflegegrad V – ab 90 bis 100 Gesamtpunkte „schwerste Beeinträchtigung der Selbst- ständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung“ Für Personen, die in den Pflegegrad I eingestuft werden, also nur eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit haben, stellt der Gesetzgeber nicht alle Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung. Gewährt werden aber die folgenden Leistungen: • Pflegeberatung (auf Wunsch auch in der eigenen Häuslichkeit) • Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen • Versorgung mit Pflegehilfsmitteln • Maßnahmen der Wohnumfeldverbesserung • Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen • Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen sowie einen Zuschuss in Höhe von 125, – Euro für die vollstationäre Pflege Zudem erhalten Leistungsbezieher des Pflegegrades I einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125, – Euro. Der Entlastungsbetrag soll zum einen der Entlastung pflegender Angehöriger dienen, zum anderen die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen fördern. Er kann auch für „körperbezogene Pflegemaßnahmen“ wie beispielsweise Hilfen beim An- und Auskleiden oder beim Waschen durch einen Pflegedienst genutzt werden. Näheres zum Entlastungsbetrag finden Sie auf Seite 45. DIE LEISTUNGEN DER PFLEGEKASSE Pflege zu Hause – das Pflegegeld für häusliche Pflege Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn z. B. Angehörige, Nachbarn oder Freunde die Pflege übernehmen. Die Höhe des Pflegegeldes für die häusliche Pflege beträgt ab dem 01. Januar 2024 in den einzelnen Pflegegraden monatlich Pflegegrad I --- Pflegegrad II 332,– Euro Pflegegrad III 573,– Euro Pflegegrad IV 765,– Euro Pflegegrad V 947,– Euro Wer sich für den Bezug von Pflegegeld entscheidet, muss mit dem entsprechenden Pflegegeld die erforderlichen Pflegemaßnahmen, die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie die Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellen. Um zu prüfen, ob dies auch tatsächlich geschieht, muss die pflegebedürftige Person bzw. die / der Bevollmächtigte regelmäßig einen Beratungsnachweis durch einen zugelassenen Pflegedienst / eine Sozialstation bei sich zuhause durchführen lassen. Für privat Versicherte erbringt die „Compass private Pflegeberatung GmbH“ den Beratungseinsatz. Eine Liste der Sozialstationen und privaten Pflegedienste in Lünen finden Sie auf der Seite 42. Der Nachweis über diese Beratung ist bei Pflegegeldbeziehern der Pflegegrade II und III einmal im Halbjahr, bei Pflegegeldbeziehern der Pflegegrade IV und V einmal im Vierteljahr zu erbringen und bei der zuständigen Pflegekasse einzureichen, die auch die Kosten dieses Beratungsnachweises trägt. Pflege zu Hause – die Pflegesachleistung für häusliche Pflege Anbieter von Pflegesachleistungen sind ambulante Pflegedienste, also Sozialstationen der freien Wohlfahrtsverbände sowie die privaten Pflegedienste. Es ist aber auch möglich, für die häusliche Pflege Einzelpersonen in Anspruch zu nehmen, sofern diese mit der Pflegekasse einen Vertrag abgeschlossen haben. © B. Rottgardt 40 Pflege und Pflegeversicherung

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