Seniorenwegweiser der Stadt Lünen

Nachdem zwischen Pflegebedürftigen oder Bevollmächtigten mit dem Anbieter ein Pflege- vertrag geschlossen wurde, werden die Leistungen bei der Pflegesachleistung direkt zwischen der Pflegekasse und dem Anbieter (Pflegedienst / Sozialstation) abgerechnet. Ist man als Kunde eines Pflegedienstes nicht zufrieden, kann der Pflegevertrag innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Pflegeeinsatz ohne Angabe von Gründen fristlos gekündigt werden. Wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Pflegebedürftigem und Pflegedienst erst nach den zwei Wochen gestört ist, kann der Pflegevertrag ebenfalls fristlos gekündigt werden, auch wenn eine andere Kündigungsfrist vereinbart wurde (Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2011). Es empfiehlt sich, vor der Kündigung die Pflegekasse zu informieren. Neben körperbezogenen Pflegemaßnahmen (z. B. Hilfe beim Waschen oder Duschen) und Hilfen bei der Haushaltsführung können Pflegebedürftige und ihre Angehörigen auch pflegerische Betreuungsmaßnahmen durch Sozialstationen bzw. ambulante Pflegedienste erhalten. Die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen umfassen Begleitung (z. B. zu kulturellen Veranstaltungen, zum Friedhof oder Behörden), Unterstützung (z. B. bei Sport und Hobby oder bei emotionalen Problemlagen), Beaufsichtigung (z. B. bei Abwesenheit der Pflegeperson) und Hilfen (z. B. bei der Gestaltung des Tagesablaufs oder zur Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-Nacht-Rhythmus). Die Leistungen der Pflegeversicherung bei Pflegesachleistung für die häusliche Pflege betragen monatlich Pflegegrad I --- Pflegegrad II 761,– Euro Pflegegrad III 1.432,– Euro Pflegegrad IV 1.778,– Euro Pflegegrad V 2.200,– Euro Auf Antrag kann die zuständige Pflegekasse ein anteiliges Pflegegeld auszahlen, wenn der entsprechende Sachleistungsbetrag vom Pflegedienst nicht vollständig ausgeschöpft wird und nebenbei Angehörige, Nachbarn oder Freunde im Rahmen der Pflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung tätig sind. Diese Leistung nennt sich Kombinationspflege. Es ist auch möglich, nicht genutzte Beträge der Pflegesachleistung – maximal aber 40 Prozent des hierfür vorgesehenen Leistungsbetrages – für Angebote zur Unterstützung im Alltag – die ab Seite 45 beschriebenen Entlastungsleistungen – zu verwenden. Neu ab Januar 2022 ist, dass man dazu keinen Antrag mehr stellen muss. Pflegeunterstützungsgeld Wer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen aufgrund einer plötzlich veränderten Pflegesitua- tion unterstützen muss, hat ab 1. Januar 2024 jährlich Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage, je pflegebedürftige(r) Person. Bislang war der Anspruch auf Pflegeunter- stützungsgeld einmalig auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftige(r) Person begrenzt. Vereinfachungen für junge schwerstpflegebedürftige unter 25 Für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, traten am 1. Januar 2024 diverse Verbesserungen bei der Verhinderungspflege in Kraft. Die Höchstdauer wurde auf bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr verlängert und die Möglichkeit eröffnet, dass die 41 Pflege und Pflegeversicherung Gabi´s Alltagshilfen Haushalts- und Betreuungsdienst Spormeckerplatz 1 c, 44532 Lünen ☎ 02306 / 9794800  info@gabisalltagshilfen.de Bei uns finden Sie :  persönliche, kostenlose Pflegeberatung  Beratungsgespräche gemäß §37.3 SGB XI  für die Pflegegrade 2-5  hauswirtschaftliche Hilfen  Begleitung außer Haus  Demenzbetreuung  Hilfe bei Schriftwechseln  Unterstützungsangebote nach Ihren individuellen Wünschen  Gruppennachmittage uvm. Die Finanzierung unserer Leistungen erfolgt über die Pflegekassen und/oder Sie zahlen privat. Mitglied im

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