Seniorenwegweiser der Stadt Lünen

Weitere Beratungs- und Hilfsangebote Ursache ein Unfall oder eine Krankheit ist. Als schwerbehindert gelten Menschen mit einem GdB von mindestens 50. Wenn Ihre Behinderung durch den Fachbereich Arbeit und Soziales des Kreises Unna festgestellt wird, können Sie bestimmte Leistungen und Hilfen erhalten (sog. „Nachteilsausgleiche“), wie zum Beispiel Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr, Parkerleichterungen oder reduzierte Steuersätze. Erst ab einem GdB von 50 besteht ein Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. Hier die Merkzeichen mit Erklärung: G: erheblich gehbehindert aG: außergewöhnlich gehbehindert H: hilflos Bl: blind TBl: taubblind GL: gehörlos B: Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erforderlich RF: Rundfunkgebührenbefreiung und Telefonermäßigung Anträge für die Beantragung eines Schwerbehindertenausweises erhalten Sie im Servicepoint im Foyer des Rathauses der Stadt Lünen sowie in der Fachstelle für Menschen mit Behinderung im Beruf/kommunale Behindertenarbeit der Stadt Lünen. Bewilligende Behörde: Kreis Unna Arbeit und Soziales Friedrich-Ebert-Straße 17 59425 Unna Telefon: 02303 / 27 - 0 Formulare und Informationen: • Webangebot für Menschen mit Behinderung (mit verschiedenen Antragsverfahren etc.) unter: www.kreis-unna.de/nc/hauptnavigation/ kreisregion/leben-im-kreis/behinderung- inklusion/schwerbehinderte/ • Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht im pdf-Format zum Download beim Kreis Unna: www.kreis-unna.de/fileadmin/user_upload/ Kreishaus/50/pdf/50.4_Antrag_ Schwerbehindertenangelegenheiten.Pdf Weitere Informationen unter: www.bezreg-muenster.de/de/gesundheit_und_ soziales/schwerbehindertenrecht/index.html Hilfen für blinde und hochgradig sehschwache Menschen Für den Bezug von Blindengeld muss das Augenlicht vollständig erloschen oder die Sehschärfe auf beiden Augen auf 1/50 (2 Prozent) herabgesetzt sein. Bei der Hilfe für hochgradig Sehbehinderte darf die Sehschärfe auf beiden Augen nicht mehr als 1/20 (5 Prozent) betragen. Das Sehvermögen ist durch eine augenfachärztliche Bescheinigung nachzuweisen, es sei denn, im Schwerbehindertenausweis ist bereits das Merkzeichen BL (blind) eingetragen. Anträge für Blindengeld erhalten Sie in der Abteilung Soziale Grundsicherung der Stadt Lünen (siehe unter „Weitere wichtige Adressen“ auf Seite 72). Der ausgefüllte Antrag wird von dort aus weitergeleitet an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster, kann aber auch direkt an den Landschaftsverband geschickt werden. Die Höhe der Leistungen seit dem 1. Juli 2020: • Blindengeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 383,37 Euro • vom 18. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres: 765,43 Euro • nach Vollendung des 60. Lebensjahres: 473,– Euro Bei volljährigen Blinden, die Leistungen bei häuslicher, teilstationärer Pflege und Kurzzeitpflege der Pflegekassen, der privaten Pflegeversicherungen oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften erhalten, wird das Blindengeld um monatlich • 170,64 Euro (Pflegegrad II) bzw. • 158,05 Euro (Pflegegrad III, IV, V) gekürzt Hochgradig sehbehinderte Menschen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, erhalten eine monatlichen Geldleistung von 77,– Euro. Finanzielle Hilfe für gehörlose Menschen Menschen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit erhalten auf Antrag zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen eine Hilfe von 77,– Euro monatlich. Diese Leistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt und bei anderen Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt. Dem Antrag ist eine Bescheinigung eines HalsNasen-Ohren-Arztes beizufügen. 61

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