Seniorenwegweiser der Stadt Lünen

• Nachweis über die Erstellung einer Vorsorgevollmacht / Patientenverfügung / Betreuungsverfügung • Nachweis über die Hinterlegung eines Testaments / Erbvertrags Erbrecht Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt die Gesamtrechtsnachfolge vor. Das bedeutet, die erbberechtigte Person tritt an die Stelle des Erblassers – mit allen positiven und negativen Seiten. Ein weiterer bestimmender Grundsatz des Erbrechts ist die Testierfreiheit, das heißt, der Erblasser kann bestimmen, wer sein Erbe wird. Die Freiheit des Erblassers wird dadurch beschränkt, dass für einen engen Personenkreis (Abkömmlinge, Eltern, Ehegatten und eingetretene Lebenspartner) ein Pflichtteilsrecht vorgesehen ist und zwar in Höhe der Hälfte des entsprechenden gesetzlichen Erbteils in Geld. Gesamtrechtsnachfolge / Testament Macht der Erblasser von seiner „Freiheit“ zu testieren keinen Gebrauch, regelt das BGB detailliert, wer erben wird. Das kann im Einzelfall sehr komplex werden, wenn zum Beispiel jemand ohne Abkömmlinge und Ehegatten verstirbt. In diesen Fällen sind dann oftmals eine große Zahl von „Erben“ in einer „Erbengemeinschaft“, die sich möglicherweise gar nicht kennen. Wer nicht Erbe werden will, kann binnen sechs Wochen (Zugang beim Nachlassgericht) ab Kenntnis von dem Erbfall die Erbschaft ausschlagen. Die Erklärung muss notariell beurkundet sein oder vor dem Nachlassgericht erklärt werden. Wenn der Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge abweichen will, muss er ein Testament errichten oder einen Erbvertrag abschließen. Ein Einzel-Testament (ein Testament einer einzelnen Person) ist frei widerruflich. Es gibt zwei Möglichkeiten, ein Testament zu errichten: 1. Das Testament wird eigenhändig handschriftlich aufgesetzt und unterschrieben. In diesem Fall muss der Erblasser testierfähig sein, der Wille, ein Testament zu errichten, muss erkennbar sein und Name, Ort und Datum sollten erwähnt werden. 2. Die zweite Möglichkeit ist, das Testament durch einen Notar errichten zu lassen. Dadurch wird gewährleistet, dass der letzte Wille der testierenden Person auch rechtlich umsetzbar ist, ferner benötigt der Erbe im Falle des Erbfalles zum Nachweis seiner Erbenstellung keinen Erbschein. Allerdings ist ein notarielles Testament mit Kosten verbunden, die sich nach dem Wert des zu vererbenden Vermögens richten. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können auch ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dieses kann unter Umständen nur eingeschränkt widerrufen werden. Der Erbvertrag (Vertrag zwischen Erblasser und künftiger erbberechtigter Person) bedarf der notariellen Beurkundung. Das BGB nennt als Inhalt eines Testaments: Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage, Testamentsvollstreckung. Die Vorschriften sind sehr detailliert und kompliziert und für den Laien nur schwer verständlich. Formulierungen wie „Vorerbe“, „Nacherbe“, „Ersatzerbe“ und „Schlusserbe“ haben für den Nichtjuristen kaum vorhersehbare Konsequenzen. Der Umstand, dass wir immer älter werden, öfter heiraten, Kinder aus mehreren Beziehungen haben, Vermögen in unterschiedlichen Staaten haben und manchmal die Staatsangehörigkeit wechseln, macht das Vererben nicht immer einfach. Auch die Möglichkeit, dass die erbberechtigte Person vor dem Erblasser sterben kann, ist nicht jedem Erblasser präsent. Der Unterschied zwischen einer Teilungsanordnung und einer Erbeinsetzung wird vielen Menschen erst dann verständlich, wenn zwischen Testamentserrichtung und Tod z. B. das (den Erben „vermachte“) Haus verkauft wird und nur noch ein geringerer Geldbetrag vorhanden ist, oder aber statt eines (veräußerten) Hauses plötzlich mehrere Immobilien vorhanden sind. Die „Erben“ rätseln dann, was der Erblasser gemeint haben könnte und werden bei Meinungsverschiedenheiten darüber in teure Gerichtsprozesse gedrängt. Pflichtteilsberechtigte im Testament nicht zu bedenken, führt ebenfalls in der Regel zu Prozessen zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten. Dies gilt auch für Schenkungen, die auf komplizierte Weise dem Nachlass jedenfalls für die letzten zehn Jahre, bei Schenkungen an den Ehegatten sogar unbefristet, hinzugerechnet werden. Ein Testament sollte nicht zu Hause, sondern beim Nachlassgericht hinterlegt werden. So manches nicht hinterlegte Testament „verschwindet“, wenn es in die falschen Hände gerät. Auch erbschaftssteuerliche Aspekte sind nicht unwichtig. Bei einer nichtehelichen Lebens- 68 Am Ende des Lebens

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