Schule - und was dann? Berufswahl 2021/2022 - IHK Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz

50 | Die Bewerbung Herz li chen Glückwunsch! DIE BEWERBUNG Du hast das passende Unternehmen gefun- den, das Unternehmen hat in dir den pas- senden Azubi gefunden. Somit kann der Ausbildungsvertrag geschlossen werden. Die Inhalte des Vertrages werden vom Betrieb schnellstmöglich schriftlich fest- gemacht, der Vertrag wird dann von beiden Seiten unterschrieben – bei minderjährigen Auszubildenden auch vom „gesetzlichen Vertreter “. Beide Parteien erhalten dann eine Ausfertigung des Vertrages. Die Indus - trie- und Handelskammer (IHK) bekommt dann den Vertrag vom Unternehmen vorge- legt. Aufgabe der IHK ist es, den Vertrag zu prüfen und ihn in ihr Verzeichnis der Berufs- ausbildungsverhältnisse einzutragen. DIE PROBEZEIT Du beginnst dein Ausbildungsverhältnis mit einer Probezeit. Diese ist mindestens einen Monat, maximal vier Monate lang. In der Probezeit können der Betrieb und der Aus - zubildende prüfen, ob in dieser Kombination eine erfolgreiche Ausbildung möglich ist. DIE AUSBILDUNGSDAUER Die Ausbildungsdauer ist für jeden Ausbil - dungsberuf festgelegt. In dieser vorgege- benen Ausbildungszeit hast du als Azubi die Möglichkeit, das Ausbildungsziel zu errei - chen. Betriebe und Auszubildende können gemeinsam – unter bestimmten Vorausset - zungen – die Ausbildungszeit verkürzen. DER URLAUB Du hast einen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der vorgesehene Urlaub richtet sich dabei für Jugendliche nach dem Jugend- arbeitsschutzgesetz und für Erwachsene nach dem Bundesurlaubsgesetz. AUSBILDUNGSVERGÜTUNG Auszubildenden ist eine angemessene Ver - gütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt. Liegt ein Tarifvertrag vor, dürfen keine niedrigeren Vergütungssätze gezahlt werden als in diesem vereinbart wurden. Ist ein Ausbildungsbetrieb nicht tarifgebunden, hat er eine angemessene Ausbildungsver - gütung zu gewähren. VERKÜRZUNG Mögliche Gründe für Kann-Verkürzungen eines Ausbildungsverhältnisses können sein: Der vorherige Besuch eines schu - lischen Berufsgrundbildungsjahres oder einer Berufsfachschule (Dauer der Verkür- zung: 6 oder 12 Monate), eine vorangegan - gene Berufsausbildung, sei es in demselben Beruf (z. B. bei Fortsetzung nach Abbruch der Berufsausbildung) oder in einem ande- ren, insbesondere verwandten Ausbil - dungsberuf (Dauer der Verkürzung: in Abhängigkeit von der Dauer der vorange - gangenen Berufsausbildung bzw. deren Abschluss, in der Regel max. 12. Monate), eine höhere schulische Bildung, z. B. Real- schulabschluss (Dauer der Verkürzung: max. 6 Monate), Hochschul- oder Fachhoch - schulreife (Dauer der Verkürzung: max. 12 Monate). Die individuelle Ausbildungsverkürzung bedarf eines Antrages und einer vertrag - lichen Vereinbarung. Des Weiteren muss dies bei der Erstellung des „betrieblichen Ausbildungsplanes“ (Vermittlung aller Aus - bildungsinhalte in entsprechend verkürzter Zeit) berücksichtigt werden. DER AUSBILDUNGSVERTRAG © pixabay.com

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=