Gut wohnen im Alter und mit Behinderung in der Stadt Marburg

26 können nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG bei Erhaltungs-, Modernisierungs- oder Renovierungsleistungen pro Haushalt und Jahr mit 20 % von maximal 6.000 3 der Handwerkskosten – also bis zu 1.200 3 – als Steuerbonus angerechnet werden. Eigenleistung Häufig ist es notwendig, ein gewisses Maß an Eigenleistung bzw. an Eigenbeteiligung zu erbringen. Bei niedrigen Einkommen ist es möglich, einen Antrag beim Fachdienst Soziale Leistungen der Universitätsstadt Marburg bzw. dem Landeswohlfahrtsverband Hessen in Kassel zu stellen. Hier gilt jedoch, dass beide Institutionen immer nachrangig hinter allen anderen Kostenträgern sind. Sie benötigen – anders als z. B. die Pflegekasse – zwei bis drei Kostenvoranschläge. Der Leistungsanspruch besteht, wenn die Maßnahmen angemessen sind und durch sie die häusliche Pflege ermöglicht werden kann oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederhergestellt wird. Es handelt sich um eine Ermessensleistung, die im Einzelfall individuell geprüft wird. Wichtig: Erst mit der Umsetzung beginnen, wenn eine Genehmigung vorliegt! Gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft und Unfallkassen) Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen finanzieren umfangreich (keine Begrenzung nach oben) Maßnahmen der Wohnungsanpassung, wenn die Erkrankung oder Behinderung auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufserkrankung zurückzuführen ist. Einkommen und Vermögen der Betroffenen werden hier nicht berücksichtigt. Rentenversicherung und Integrationsamt Für berufstätige behinderte Menschen sind je nach Dauer der Rentenversicherungszahlungen Förderungen durch das Integrationsamt oder die Rentenversicherung möglich. Steuererleichterungen Behindertengerechte Umbaumaßnahmen einer Mietwohnung oder im selbst genutzten Eigenheim können bei der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen teilweise in Abzug gebracht werden. Hier muss eine Schwerbehinderung nachgewiesen werden und ein ärztliches Attest vorliegen. Vor Beginn der Maßnahme ist die Anerkennung nach § 33 EStG beim Finanzamt abzufragen. Handwerksleistungen

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