Unser Ratgeber für Seniorinnen und Senioren Stadt Meerbusch

FINANZIELLE HILFEN FINANZIELLE HILFEN ärztlichen Verordnung zu beantragen. Die Kosten für Krankenfahrten werden i. d. R. übernommen für: • Menschen mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), dem Merkzeichen Bl (blind) oder dem Merkzeichen H (hilflos) im Schwerbehindertenausweis, • Patienten mit Pflegegrad 3, wenn zusätzlich eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt. Letzteres gilt nicht, wenn bereits am 31.12.16 Pflegestufe 2 vorlag, • Patienten mit Pflegegrad 4 oder 5. Nur bei dringenden Notfällen kann der Arzt die Krankenfahrt nachträglich verordnen. Zuzahlungen Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung sind eine Form des direkten finanziellen Eigenanteils der Versicherten zu den Versicherungsleistungen. Sie fallen zusätzlich zu den Beitragszahlungen an. Die Zuzahlungspflicht besteht z. B. bei ärztlichen Behandlungen, Krankenhausbehandlungen, stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen, Heil- und Hilfsmitteln, Fahrkosten, Arznei- und Verbandsmitteln, Zahnersatz, Haushaltszusätzlich zehn Prozent der gesamten Behandlungskosten plus einmalig 10,– E an. Hilfsmittel Hilfsmittel sind sächliche medizinische Leistungen, die erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Dazu gehören nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Wenn Sie beispielsweise einen Rollstuhl, Prothesen oder ein Hörgerät brauchen, kann die Krankenkasse hierfür die Kosten übernehmen. Der gesetzliche Eigenanteil des Patienten beträgt zehn Prozent der Kosten für jedes Hilfsmittel, jedoch mindestens 5,– E und höchstens 10,– E. Bei Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind (z. B. Windeln bei Inkontinenz), ist die Zuzahlung auf 10,– E im Monat beschränkt. Krankenfahrten Die Krankenkasse kann die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung übernehmen, wenn sie aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Die Kostenübernahme für eine Krankenfahrt ist nach Möglichkeit vor der Fahrt bei der Krankenkasse unter Vorlage einer Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad Patienten, die nicht dauerhaft pflegebedürftig sind und keinen Pflegegrad haben, können unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Kurzzeitpflege als Übergangspflege (z. B. nach Krankenhausentlassung) in Anspruch nehmen. Zur Übergangspflege gehört nicht nur die Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung, sondern auch die häusliche Pflege bzw. eine Haushaltshilfe für diejenigen Patienten, die nicht zwingend in einem Pflegeheim betreut werden müssen. Die Voraussetzungen sind i. d. R. bei einer schweren Erkrankung und/oder nach einem Krankenhausaufenthalt gegeben, wenn alle anderen Maßnahmen wie zum Beispiel häusliche Krankenpflege nicht ausreichen. Vor der Bewilligung einer Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad erfolgt eine individuelle Prüfung der Bewilligung durch die jeweilige Krankenkasse. Heilmittel Heilmittel sind z. B. medizinische Dienstleistungen: Physiotherapie, Ergotherapie, Bäder, Massagen, Logopädie oder Bestrahlungen. Bei Heilmitteln müssen Patienten grundsätzlich zehn Prozent der Kosten selbst tragen. Hinzu kommen 10,– E pro Rezept. Werden vom Arzt z. B. sechs Therapieeinheiten verordnet, fallen 24

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