Unser Ratgeber für Seniorinnen und Senioren Stadt Meerbusch

FINANZIELLE HILFEN FINANZIELLE HILFEN Leistungen nach dem Sozial- gesetzbuch XII (SGB XII) – Sozialhilfe Hilfe zum Lebensunterhalt Menschen, die nicht in der Lage sind, aus eigenen Kräften ihren Lebensunterhalt sicherzustellen oder sich in besonderen Lebenslagen selbst zu helfen, haben ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, sofern ihnen nicht von anderer Seite ausreichend geholfen werden kann. Die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe ist grundsätzlich abhängig vom Einkommen und vom Vermögen des Antragstellenden. Leistungen anderer Sozialkassen, wie zum Beispiel Kranken-, Rente- und Pflegekassen, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Dazu gehören auch Leistungen der zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen, sofern diese in der Lage sind, zum Lebensunterhalt des Antragstellenden beizutragen. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Menschen haben Anspruch auf Grundsicherungsleistungen, wenn sie das Regel-Rentenalter erreicht haben und ihren Lebensunterhalt nicht selber sicherstellen können. Pauschalbetrag zur teilweisen Deckung der Heimpflegekosten gezahlt. Die Angebote der Pflegeversicherung sind sehr vielfältig. Daher ist es ratsam, sich umfassend beraten zu lassen. Welche Pflegekasse für Sie zuständig ist, erfahren Sie von Ihrer Krankenkasse. Außerdem können Sie Fragen bezüglich Pflege und Pflegeversicherung beim Fachbereich 2 Soziale Hilfen/Jugend klä- ren. Stadt Meerbusch Bommershöfer Weg 2–8 Herr Wolfgang Lammermann 4402159 916-556 4402159 916-39556 ÖÖ wolfgang.lammermann@meerbusch.de ÇÇwww.meerbusch.de Bitte beachten Sie mögliche Änderungen der Pflegesätze und -pauschalen im Rahmen der geplanten Pflegereform 2021! Genauere Daten waren bei Redaktionsschluss noch nicht bekannt. schlechtes Gewissen zu haben, wenn sie einmal nur an sich denken. Als Pflegeperson, die einen anderen Menschen im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes pflegt, haben Sie einen Anspruch auf gesundheitliche Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen. Voraussetzung ist, dass Sie die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben. Das heißt, die Pflege gehört nicht zu Ihrer beruflichen Tätigkeit und Sie erhalten dafür kein Gehalt, und Sie pflegen Ihren Angehörigen (bei mehreren zu Pflegenden können die Pflegezeiten zusammengerechnet werden) mindestens 14 Stunden pro Woche und darüber hinaus sind Sie nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse. Leistungen bei vollstationärer Pflege Wenn qualifizierte Fachkräfte ständig zur Verfügung stehen müssen und eine Pflege in der eigenen Wohnung nicht mehr erfolgen kann, wird eine vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim sinnvoll. Durch die Pflegekasse wird dann ein Pflegegrad 1 2 3 4 5 Pflegeleistung 125,– E 770,– E 1.262,– E 1.775,– E 2.005,– E 33

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