Maßnahmen zur Wohnraumanpassung im Landkreis Schmalkalden-Meiningen

Beeinträchtigung, bei der besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung gestellt werden, erhält die Einordnung in den Pflegegrad fünf. Nach der erfolgten Feststellung des Pflegegrades bekommt der Antragsteller die entsprechende Leistung aus der Pflegeversicherung. Pflegegrade und Leistungen Der Pflegebedürftigkeitsbegriff 2017 im Detail Am 1. Januar 2017 wurde der neue Pflegebedürftigkeits- begriff eingeführt. Dies bedeutet eine andere Bewertung der Pflegebedürftigkeit und eine andere Einstufung in Pflegegrade. Wurden bisher nur körperliche Beeinträchtigungen für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit bewertet, werden nun alle für Pflegebedürftigkeit relevanten Aspekte be- rücksichtigt. Dabei ist es also gleichgültig, ob körperliche, psychische oder kognitive Beeinträchtigungen vorliegen. Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt? Die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Dabei wird vor allem beurteilt, wie selbstständig die betroffene Person noch ist. Diese Selbstständigkeit wird in folgenden Bereichen beurteilt: ■ ■ Mobilität ■ ■ Kognitive und kommunikative Fähigkeiten ■ ■ Verhaltensweisen und psychische Problemlagen ■ ■ Selbstversorgung ■ ■ Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen ■ ■ Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Alle Leistungen ab 2017 im Überblick In den Pflegegrad 1 werden ab 2017 erstmals Menschen eingestuft, die noch keine erheblichen Beeinträchtigungen haben, aber bereits eingeschränkt sind. Diese können beispielsweise Beratungsleistungen in Anspruch nehmen, erhalten einen Wohngruppenzuschlag in ambulant betreu- ten Wohngruppen, eine Versorgung mit Pflegehilfsmitteln sowie Zuschüsse bei Maßnahmen der Wohnraum­ anpassung und bei vollstationärer Pflege. In den Pflegegraden 1 bis 5 können Versicherte zusätzlich für anerkannte Angebote und zugelassene Pflegeeinrichtun- gen einen Entlastungsbetrag von 125 Euro geltend machen. Innerhalb der stationären Pflege bleiben die Eigen- anteile ab Pflegegrad 2 einheitlich. Das heißt, dass wenn sich der Pflegegrad erhöht, der Eigenanteil deswegen nicht steigt. Darüber hinaus gilt ein Bestandschutz: Falls Pflegebedürftige nach der Neuregelung nur noch Anspruch auf geringere Leistungen der Pflegversiche- rung hätten, wird dieser Differenzbetrag durch die Pflegekasse gedeckt. Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5 Geldleistung ambulant pro Monat 0 316 Euro 545 Euro 728 Euro 901 Euro Sachleistung ambulant pro Monat 0 689 Euro 1.298 Euro 1.612 Euro 1.995 Euro Entlastungsbetrag ambulant pro Monat 125 Euro 125 Euro 125 Euro 125 Euro 125 Euro Leistungsbetrag vollstationär pro Monat 125 Euro 770 Euro 1.262 Euro 1.775 Euro 2.005 Euro Pflegehilfsmittel pro Monat 40 Euro 40 Euro 40 Euro 40 Euro 40 Euro Verhinderungs- pflege pro Jahr 0 1.612 Euro 1.612 Euro 1.612 Euro 1.612 Euro Kurzzeitpflege pro Jahr 0 1.612 Euro 1.612 Euro 1.612 Euro 1.612 Euro Wohnumfeld- verbessernde Maßnahme Bis zu 4.000 Euro je Maßnahme Bis zu 4.000 Euro je Maßnahme Bis zu 4.000 Euro je Maßnahme Bis zu 4.000 Euro je Maßnahme Bis zu 4.000 Euro je Maßnahme Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Durch die Einführung des neuen Pflegebedürftig- keitsbegriffs haben mehr Menschen einen Anspruch auf Pflegeleistung. Daraus ergibt sich ein Anstieg des Beitragssatzes der Pflegeversicherung ab dem 1. Januar 2017 um 0,2 Prozentpunkte. 30 Hilfe und Unterstützung

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