Ratgeber für den Trauerfall in Memmingen

16 Weiterhin ist die zuständige Kranken- versicherung unter Vorlage der vom Standesamt ausgestellten, gebühren- freien Sterbeurkunde zu informieren. War der oder die Verstorbene pflicht- versichert, also noch erwerbstätig, so übernimmt seine Arbeitsstelle die Abmeldung über die Krankenkasse. Damit ist zugleich die Abmeldung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung erledigt. Eine Durchschrift erhalten die Hinterbliebenen. Diese sollte dem Antrag auf Witwen- und Waisenrente beigefügt werden. Rentenversicherungen Der Tod eines ledigen, geschiedenen oder verwitweten Rentenempfängers ist schnellstmöglich beim Rentenser- vice der Deutschen Post zu melden, um Überzahlungen zu vermeiden. War die verstorbene Person verhei- ratet, sollte durch den überlebenden Ehepartner über das städtische Ver- sicherungsamt beim Rentenservice der Deutschen Post, innerhalb eines Monats, eine Vorschusszahlung bean- tragt werden. Bei der Antragsstellung sind vorzu- legen:  die Sterbeurkunde  der Rentenbescheid bzw. die Rentenanpassungsmitteilung  der Personalausweis der antragstel- lenden Witwe / des antragstellenden Witwers Der Antrag auf Zahlung des Vorschus- ses gilt zwar als Rentenantrag, reicht aber für die Berechnung der Hinter- bliebenenrente nicht aus. Der förm- liche Rentenantrag sollte deshalb umgehend beim Versicherungsamt als zuständige Rentenstelle gestellt werden. Das Versicherungsamt der Stadt Memmingen befindet sich im Erdgeschoss des Amtsgebäudes „Zollergartenschule“, Ratzengraben 4. Dort können auch weitere Auskünfte unter Tel. 08331 850-441, -442 oder -443 eingeholt werden, z. B.: über die notwendigen Unterlagen zur Aufnahme des Antrags auf Hinter- bliebenenrente. Andere Versicherungen In bestimmten Fällen sind auch die private Unfallversicherung und eine private Sterbekasse vom Todesfall zu informieren. Daneben sind auch andere abgeschlossene Versiche- rungen, wie z. B. die Privathaft- pflicht-, Rechtsschutz-, Hausrat-, Kraftfahrzeughaftpflichtversiche- rung vom Todesfall zu unterrichten, damit ggf. für den die Nachfolge antretenden Versicherungsnehmer der Versicherungsschutz weiterhin aufrechterhalten werden kann. Bei einer Lebensversicherung ist die zuständige Versicherung inner- halb von 48 Stunden nach Eintritt des Sterbefalls über diesen zu informieren. Mitgliedschaften War die verstorbene Person Mitglied in einem Verein, einer Partei oder einem Berufsverband, so ist auch dorthin der Tod mitzuteilen. Falls der Ehepartner an einer Fortsetzung der Mitgliedschaft interessiert ist, was in der Regel sinnvoll erscheint, um beste- hende Kontakte aufrecht zu erhalten, sollte dies ebenfalls mitgeteilt werden. War der oder die Verstorbene aktives Mitglied, sollte die Vereins- bzw. Ver- bandsleitung rechtzeitig vom Tode ihres Mitglieds informiert werden, da üblicherweise eine Abordnung an der Bestattung teilnehmen möchte und – bei besonders verdienstvoller Tätigkeit – eine Trauerrede gehalten wird. Sonstige Erledigungen Banken, Sparkassen oder Postscheck- amt, bei denen der Verstorbene oder die Verstorbene ein Konto hatte, sind ebenfalls zu verständigen. Sofern kei- ne Kontovollmacht bestand, sind Zah- lungsanweisungen nur dann möglich, wenn der oder die Betreffende einen Erbschein des zuständigen Nachlass- gerichtes vorlegt. In der Praxis jedoch begleichen die meisten Banken die anfallenden Beerdigungskosten zu Lasten des Kontos der verstorbenen Person, sofern die Auslagen durch die Originalrechnungen nachgewiesen werden. Weiterhin ist zu prüfen, ob Ände- rungs- oder Kündigungsmitteilungen an die Wohnungsvermietung sowie für den Bezug von Strom, Gas, Wasser oder sonstige Verpflichtungen des / der Verstorbenen (Zeitungsabonne- ment, Buch- oder Zeitschriftenclub usw.) erforderlich sind. Versicherungen, Vereine, Banken usw. informieren

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