Wegweiser für Senioren von heute und morgen im Landkreis Miesbach

Pflegegrade und Leistungen Der Pflegebedürftigkeitsbegriff im Detail Am 1. Januar 2017 wurde der neue Pflegebedürftig- keitsbegriff eingeführt. Dies bedeutet eine andere Bewertung der Pflegebedürftigkeit und eine ande- re Einstufung in Pflegegrade. Wurden bis dahin nur körperliche Beeinträchtigungen für die Feststel- lung von Pflegebedürftigkeit bewertet, werden nun alle für Pflegebedürftigkeit relevanten Aspek- te berücksichtigt. Dabei ist es also gleichgültig, ob körperliche, psychische oder kognitive Beeinträchti- gungen vorliegen. Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt? Die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversi- cherung (MDK). Dabei wird vor allem beurteilt, wie selbstständig die betroffene Person noch ist. Diese Selbstständigkeit wird in folgenden Bereichen beurteilt: J Mobilität J Kognitive und kommunikative Fähigkeiten J Verhaltensweisen und psychische Problemlagen J Selbstversorgung J Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderun- gen und Belastungen J Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Alle Leistungen im Überblick In den Pflegegrad 1 werden Menschen eingestuft, die noch keine erheblichen Beeinträchtigungen ha- ben, aber bereits eingeschränkt sind. Diese können beispielsweise Beratungsleistungen in Anspruch nehmen, erhalten einen Wohngruppenzuschlag in ambulant betreuten Wohngruppen, eine Versor- gung mit Pflegehilfsmitteln sowie Zuschüsse bei Maßnahmen der Wohnraumanpassung und bei voll- stationärer Pflege. In den Pflegegraden 1 bis 5 können Versicherte zu- sätzlich für anerkannte Angebote und zugelassene Pflegeeinrichtungen einen Entlastungsbetrag von 125 Euro geltend machen. Innerhalb der stationären Pflege bleiben die Eigenan- teile ab Pflegegrad 2 einheitlich. Das heißt, dass wenn sich der Pflegegrad erhöht, der Eigenanteil deswegen nicht steigt. Darüber hinaus gilt ein Bestandschutz: Falls Pflegebedürftige nach der Neuregelung nur noch Anspruch auf geringere Leistungen der Pfle- geversicherung hätten, wird dieser Differenzbetrag durch die Pflegekasse gedeckt. Pflege 19 Pflegegrade Geldleistung Sachleistung Entlastungsbetrag Leistungsbetrag ambulant ambulant ambulant vollstationär (zweckgebunden) Pflegegrad 1 125 Euro   125 Euro Pflegegrad 2 316 Euro   689 Euro 125 Euro   770 Euro Pflegegrad 3 545 Euro 1.298 Euro 125 Euro 1.262 Euro Pflegegrad 4 728 Euro 1.612 Euro 125 Euro 1.775 Euro Pflegegrad 5 901 Euro 1.995 Euro 125 Euro 2.005 Euro Quelle: Bundesministerium für Gesundheit © Jupiterimages · thinkstock.com

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