Wegweiser für Senioren und Menschen mit Behinderung - Landkreis Unstrut-Hainich-Kreis

auch herausstellen, dass ein Umbau höhere Kosten verur­ sachen würde als ein Umzug in eine geeignete Wohnung. Deshalb ist es empfehlenswert, alle sachgerechten Alter­ nativen mit einem kompetenten Wohnraumberater zu besprechen und gründlich abzuwägen. Im Idealfall wird die Bauausführung beziehungsweise der Umzug durch die Beratungsstelle begleitet sowie die Finanzierung abgeklärt. Seniorenvertretung der Stadt Mühlhausen Wohnberatung Petra Sukrau Puschkinstraße 8 99974 Mühlhausen Telefon: 03601 856294 Fax: 03601 4086687 E-Mail: senioren-mhl@t-online.de Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die zivilrechtlichen Vorschriften des Heim­ gesetzes durch das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) weiterentwickelt. Dieses Verbraucherschutzge­ setzt stärkt die Rechte von älteren und pflegebedürftigen sowie behinderter Menschen – insbesondere wenn es darum geht, Wohnraummit Pflege- oder Betreuungs­ leistungen im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages abzuschließen. Zu den wichtigsten Vorschriften des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes gehört u. a. der Anspruch der Verbraucher auf vorvertragliche Informationen in leicht verständlicher Sprache, das erweiterte Kündigungsrecht, die Pflicht zur Vertragsanpassung durch den Unternehmer bei Änderung des Pflegebedarfs und die Unwirksamkeit von Vereinbarungen, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Regelungen des WBVG abweichen. Kostenüberblick Die Kosten für ein Pflegeheim oder das betreute Wohnen sind von mehreren Rahmenbedingungen abhängig. Einer­ seits sind sowohl die Ausstattung wie auch die Lage des Pflegeheimes für den Preis ausschlaggebend, anderer­ seits auch der Pflegegrad, in den Sie eingestuft wurden. Die Kosten für eine stationäre Pflegeeinrichtung oder eine andere betreuteWohnform setzen sich zusammen aus den Kosten für die reine Unterkunft, eine mögliche angeschlos­ sene Pflege, die Verpflegung und die Investitionskosten für den Heimträger. Hierbei gilt insbesondere die vomMedizi­ nischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ermittelte Pflegegrad als Maßstab. 34 Wohnen Mehrgenerationenhaus Geschwister Scholl

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