Aktiv für Münchens Senioren

47 Pflege Als potenzielle Pflegebedürftige oder Angehörige betrifft das Thema Pflege jeden von uns. Dabei gilt es sich in ers- ter Linie über die Gesetzesänderungen, die verschiedenen Pflegearten und über die Leistungen der Pflegeversicherung zu informieren. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit Bei der Feststellung der Pflegebedürftig- keit werden sowohl körperliche als auch geistige und psychische Faktoren berück- sichtigt. Ob jemand pflegebedürftig ist, bestimmt der Grad der Selbstständigkeit. Demenzkranke und körperlich Pflegebe- dürftige erhalten den gleichen Pflegegrad und haben Anspruch auf die gleichen Leistungen der Pflegekasse. Es gibt fünf Pflegegrade. Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, muss die Einstufung in einen Pflegegrad bei der zuständigen Pflegekasse bean- tragt werden. Dieser Antrag ist formlos möglich. Zu beachten ist jedoch, dass Leistungen aus der Pflegeversicherung nicht rückwirkend erbracht werden. Der Leistungsanspruch beginnt frühestens ab dem Monat der Antragstellung. Anstelle eines schriftlichen Antrags kann auch ein Pflegestützpunkt aufgesucht oder ein Hausbesuch eingefordert werden. In diesen Fällen kümmert sich der Pflege- berater um die weitere Antragstellung. Der Antragsteller wird von einem Gut- achter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) anhand ei- nes Fragebogens überprüft, um den Grad der Selbstständigkeit zu ermitteln. Diese Selbstständigkeit wird in folgenden Bereichen beurteilt: • Mobilität • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen • Selbstversorgung • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder the- rapiebedingten Anforderungen und Belastungen • Gestaltung des Alltagslebens und sozi- aler Kontakte Auf der Grundlage dieses Gutachtens entscheidet die zuständige Pflegekas- se, ob der Antrag auf Zuerkennung eines Pflegegrades bewilligt wird. Im Bewertungssystem werden Punkte vergeben, die darstellen, inwieweit die Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Eine geringe Beeinträchtigung der Selbst- ständigkeit entspricht dem Pflegegrad 1. Die schwerste Beeinträchtigung, bei der besondere Anforderungen an die pfle- gerische Versorgung gestellt werden, erhält die Einordnung in den Pflege- grad 5. Nach der erfolgten Feststellung des Pflegegrades bekommt der Antrag- steller die entsprechende Leistung aus der Pflegeversicherung.

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