Seniorenwegweiser Landkreis München

Im Bewertungssystem werden Punkte vergeben, die darstellen, inwieweit die Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit entspricht dem Pflegegrad 1. Die schwerste Beeinträchtigung, bei der besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung gestellt werden, erhält die Einordnung in den Pflegegrad 5. Nach der erfolgten Feststellung des Pflegegrades bekommt der Antragsteller die entsprechende Leistung aus der Pflegeversicherung. Pflegegrade und Leistungen In den Pflegegrad 1 werden Menschen eingestuft, die noch keine erheblichen Beeinträchtigungen haben, aber bereits eingeschränkt sind. Diese können bei- spielsweise Beratungsleistungen in Anspruch nehmen, erhalten einen Wohngruppenzuschlag in ambulant betreuten Wohngruppen, eine Versorgung mit Pflegehilfsmitteln sowie Zuschüsse bei Maßnahmen der Wohnraumanpassung und bei vollstationärer Pflege. In den Pflegegraden 1 bis 5 können Versicherte zusätzlich für anerkannte Angebote und zugelassene Pflegeeinrichtungen einen Entlastungsbetrag von 125 Euro geltend machen. Innerhalb der stationären Pflege bleiben die Eigenanteile ab Pflegegrad 2 einheitlich. Das heißt, wenn sich der Pflegegrad erhöht, steigt deswegen nicht der Eigenanteil. Alle Leistungen seit 2017 im Überblick Gemäß dem am 25. Juni 2021 vom Bundesrat zuge- stimmten Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung erfolgte eine fünfprozentige Erhöhung der ambulanten Pflegesachleistungen für die Pflege- grade 2 bis 5 zum 1. Januar 2022. Die Leistungen der Kurzzeitpflege steigen um 10 Prozent von 1.612 Euro pro Kalenderjahr auf 1.774 Euro pro Kalenderjahr. Pflegegrade Pflegegeld Pflegesachleistung ab 01.01.2022 Kurzzeitpflege (pro Jahr) Tages- und Nachtpflege (teilstationär) Vollstationäre Pflege Pflegegrad 1 * 125 Euro Pflegegrad 2 316 Euro 724 Euro 1.774 Euro 689 Euro 770 Euro Pflegegrad 3 545 Euro 1.363 Euro 1.774 Euro 1.298 Euro 1.262 Euro Pflegegrad 4 728 Euro 1.693 Euro 1.774 Euro 1.612 Euro 1.775 Euro Pflegegrad 5 901 Euro 2.095 Euro 1.774 Euro 1.995 Euro 2.005 Euro Angaben ohne Gewähr *Pro Monat bis zu 125 Euro einsetzbarer Entlastungsbetrag Begrenzung des pflegebedingten Eigenanteils in der vollstationären Pflege Am 1. Januar 2022 wurde eine Zuschussregelung für pflegebedingte Eigenanteile eingeführt. Je länger eine pflegebedürftige Person in einem Pflegeheim lebt, desto geringer soll sein pflegebedingter Eigenanteil in der sta- tionären Langzeitpflege sein. So erhalten Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad von 2 bis 5 einen Leistungszuschlag in Höhe von 5 Prozent. Pflegebedürftige, die seit mehr als zwölf Monaten vollstationäre Leistungen be- ziehen, bekommen einen Leistungszuschlag in Höhe von 25 Prozent (siehe Tabelle). Bereits vorhandene Ver- sorgungszeiten werden angerechnet. Pflegebedürftige mit vollstationärer Pflege Entlastung durch Reform in Prozent ab dem 1. Monat 5 mit mehr als 12 Monaten 25 mit mehr als 24 Monaten 45 mit mehr als 36 Monaten 70 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit © Pixel-Shot / AdobeStock 39 Pflege

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