Älter werden in Musterstadt

Beratungs- und Hilfsangebote 18 FARBE Blau 100/80/10/0: Zuverlässigkeit, Sicherheit, Seriösität, Professionalität Beratungs- und Hilfsangebote Finanzielle Hilfen – gesetzliche Ansprüche Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können, haben einen Anspruch auf Sozialleistungen nach SGB XII. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze oder bei dauerhafter voller Erwerbsminderung kommt die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Betracht. Liegt eine befristete volle Erwerbsminderung vor, so kommt die Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht. Ein weiterer Bestandteil der Sozialhilfe ist die Hilfe bei Pflege zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen. Sie bezieht sich unter anderem auf die Pflegeheimkosten sowie die Kosten für teilstationäre und häusliche Pflege. Die bei Pflegebedürftigkeit entstehenden Mehrkosten werden durch die Pflegekassen erbracht. Sollten die Leistungen der Pflegekasse zusammen mit dem eigenen Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um diese Kosten vollständig zu decken, kann ein Sozialhilfeantrag gestellt werden. Die Sozialleistungen werden nur auf Antrag gewährt. Allerdings besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch. Amt für Soziales Herr Max Mustermann Musterstraße 1, 12345 Musterstadt Tel. 01234 5678910 E-Mail info@mustereinrichtung.de www.mustereinrichtung.de Wohngeld Das Wohngeld ist eine Leistung, die auf Antrag als Zuschuss zur Miete gewährt wird. Sie kann allerdings auch für selbst genutztes Wohneigentum beantragt werden (Lastenzuschuss). Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens und der zu berücksichtigen Miete oder Belastung. Wohnberechtigungsschein Der Wohnberechtigungsschein ist eine amtliche Bescheinigung, mit dessen Hilfe ein Mieter nach weisen kann, dass er berechtigt ist, eine mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförderte Wohnung („Sozialwohnung“) zu beziehen. Der Wohnberechtigungsschein wird in Abhängigkeit der Anzahl der Haushaltsangehörigen und dessen Einkommen für belegungsgebundene Wohnungen bis zu einer bestimmten Größe / Wohnfläche ausgestellt. Für Hilfesuchende in jedem Lebensalter sind kompetente Ansprechpartner und zeitgemäße Anlaufstellen wichtige Faktoren für ein Gefühl der Geborgenheit und Sicherheit in der heimischen Umgebung. In Anbetracht der begrenzten Mobilität von Pflege- und Hilfsbedürftigen ist eine wohnortnahe Versorgung mit Beratungsstellen sowie vielfältigen Hilfsangeboten eine wichtige Frage der Lebensqualität.

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