Ratgeber für Senioren der Stadt Netphen

© Jacob Ammentorp Lund / Adobe Stock www.netphen.de 43 sinnvoll, eine Vorsorgevollmacht beglaubigen oder beurkunden zu lassen. Dies ist bei den Betreuungsbehörden oder beim Notar möglich. Weitere Infos gibt es im Internet unter www.siegen- wittgenstein.de/betreuung Betreuungsverfügung Bei der Betreuungsverfügung handelt es sich um eine Willensäußerung, mit der jemand für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit Vorschläge zu der Person (rechtlicher Betreuer) oder Wünsche zur Wahrnehmung der Aufgaben des Betreuers äußert (Ort der Pflege, Art der Versorgung, Geschenke an Angehörige und Freunde u. a.). Eine Betreuungsverfügung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich niemand bereit erklärt oder wenn niemand bekannt ist, dem eine Vorsorgevollmacht erteilt werden könnte, oder wenn es andere Gründe gibt, eine gerichtlich kontrollierte Regelung der Angelegenheit zu wünschen. In einer Betreuungsverfügung legt man für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit Wünsche an das Betreuungsgericht und an den zukünftigen Betreuer fest. Es ist auch möglich, Ausschlusskriterien zu formulieren, zum Beispiel festzulegen, wer nicht rechtlicher Betreuer werden soll. Anders als bei der Vorsorgevollmacht wird bei einer Betreuungsverfügung eine rechtliche Betreuung vom Gericht eingerichtet. Daher unterliegt der Betreuer der regelmäßigen Kontrolle des Gerichts und ist diesem rechenschaftspflichtig. Patientenverfügung Wie bestimme ich, was medizinisch unternommen werden soll, wenn ich nicht mehr entscheidungsfähig bin? In einer Patientenverfügung kann für den Fall einer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festgelegt werden, ob und wie in bestimmten Situationen die medizinische Behandlung und Versorgung vorgenommen oder auch unterlassen werden soll. Eine Patientenverfügung ist eine individuelleWillenserklärung eines entscheidungsfähigenMenschen zu künftigen medizinischen, pflegerischen und begleitenden Maßnahmen für den Fall der eigenen Äußerungsunfähigkeit. Sie ist eine rechtlich verbindliche Anweisung des Patienten. Auf diese Weise kann Einfluss auf die ärztliche Behandlung genommen und damit das Selbstbestimmungsrecht gewahrt werden. Eine Patientenverfügung ist dann für den behandelnden Arzt verbindlich, wenn durch die Festlegung der Wille für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Vermieden werden sollten allgemeine Formulierungen. Es sollte möglichst konkret beschrieben werden, in welchen Situationen die Patientenverfügung gelten soll und welche Behandlungswünsche Sie in diesen Situationen haben. Lassen Sie sich hier im Vorfeld unbedingt von Ihrem Hausarzt beraten. Die Patientenverfügung sollte so präzise wie möglich formuliert sein. Dabei helfen können sogenannte Textbausteine, die beim Bundesministerium der Justiz, Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, 11015 Berlin oder beim Seniorenbüro Netphen erhältlich sind. Sie sind im Internet auch unter www.bmj.bund.de einzusehen und können dort herunter geladen werden. Nach geltendem Recht muss eine Patientenverfügung in Schriftform verfasst sein. Der Widerruf kann jedoch jederzeit „formlos“ (also auch mündlich) erfolgen. TIPP: Vermerk über bestehende Vorsorgevollmacht und / oder Patientenverfügung in der Nähe der Versichertenkarte aufbewahren oder in der Notfalldose im Kühlschrank. Auskunft: Seniorenbüro Netphen oder Kreis Siegen-Wittgenstein Betreuungsbehörde Bismarckstraße 45, 57076 Siegen Telefon: 0271 33 32 71 0 www.siegen-wittgenstein.de

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