36 Digitalisierung und Sicherheit im Netz 4. Besitz eines NFC-fähiges Smartphone oder USB-Kartenlesegerät Das Auslesen Ihrer Ausweisdaten erfolgt über Ihr NFC-fähiges Smartphone bzw. USB-Kartenlesegerät. Eine Übersicht entsprechender Produkte finden Sie hier: https://www.ausweisapp.bund.de/ kompatible-kartenleser Sind die Voraussetzungen erfüllt, können Sie die gewünschte Verwaltungsdienstleistung online beantragen: Haben Sie diese Dienstleistung ausgewählt, werden Sie auf das Identifizierungserfordernis hingewiesen und können sich in der AusweisApp2 anmelden und den Anweisungen folgen. Nachdem Sie das Ausweisdokument vor den NFC-Leser Ihres Smartphones bzw. Ihr USB-Kartenlesegerät gehalten haben, geben Sie Ihren sechsstelligen PIN ein. Die Identifizierung ist somit abgeschlossen und der vollständigen Antragstellung steht nichts im Wege! Weiterführende Information inkl. Schritt-für-Schritt- Anleitungen und Video-Tutorials finden Sie auf fol- gender Internetseite: https://www.ausweisapp.bund.de/ online-ausweisfunktion-nutzen Servicefallen im Internet Neben der eindeutigen, datenschutzkonformen Identifikation im Internet mithilfe der Online-Ausweisfunktion sind bei der digitalen Abwicklung von Verwaltungsleistungen einige sicher- heitstechnische Aspekte zu beachten. Entsprechend können Bürgerinnen und Bürger bei der digitalen Beantragung offizieller Dokumente/Verwaltungsdienstleistungen folgende Dinge beachten: • Nutzen Sie ausschließlich Informationen, Unterlagen und Formulare von offiziellen Internetseiten der jeweiligen Behörde. Unter www.nettetal.de/serviceportal finden Sie neben verwaltungsinternen Dienstleistungen auch sichere Verlinkungen auf rund 270 Dienstleistungen, die durch andere öffentliche Institutionen erbracht werden. Im Zweifel erkennen Sie offizielle Internetseiten von Behörden am jeweiligen Impressum. • Bei der Websuche über Suchmaschinen wie Google, Bing, Ecosia etc. sind die ersten Treffen regelmäßig mit dem Zusatz „Anzeige“ oder „Werbung“ gekennzeichnet. Die hin- terlegten Internetseiten führen in den meisten Fällen zu Dienstleistern, die mit Unterstützungsangeboten in Form vorausgefüllter Formulare oder vollständiger Antragsabwicklung werben. Damit verbunden sind regelmäßig teils hohe Zusatzkosten mit in Summe teils unvollständiger oder keiner Gegenleistung, sodass der konkrete Antrag zusätzlich selbst einzureichen ist – Stichwort Servicefalle! Falls Sie auf solche Dienstleistungsseiten gelangen, lesen Sie sich die Angebote, insbesondere Gebührentatbestände und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), auf- merksam durch oder besuchen Sie am besten direkt die offizielle Behördenwebsite. Als einschlägiges Beispiel kann die Anforderung von Urkunden beim zuständigen Standesamt angeführt werden: Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die COM Office GmbH mit ihrer Website Standesamt24.de irreführende Werbung betrieben hat (Az. 52 O 33/20). Die Seite suggerierte zu sehr, ein offizielles Behördenportal zu sein. Ihre Dienstleistungen bietet die Firma nun auf der Seite Antrag24.de an. Dort beträgt die Gebühr für das Beschaffen einer beliebigen Urkunde 34,90 Euro (Stand: 01. Oktober 2024). Im Vergleich dazu kostet eine Geburts- oder Sterbeurkunde offiziell und unmittelbar beim Standesamt der Stadt Nettetal zehn Euro. Siehe unter: https://www.nettetal.de/rathausverwaltung/serviceportal/dienstleistung/ anforderung-von-urkunden# © Governikus GmbH & Co. KG
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