Wegweiser für Senioren im Landkreis Neu-Ulm

24 I Wegweiser für Senioren Beratung und Hilfe Ein Anspruch auf diese Leistungen besteht nur, wenn der Lebensunterhalt nicht aus den Einkünften und dem Vermögen des Antragstellers und des Ehepartners bzw. des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft bestritten werden kann. Ferner ist die Gewährung davon abhängig, dass man die erforderlichen Hilfen auch nicht von anderen Sozialleistungsträgern wie Krankenkasse, Pflegekassen und Rententrägern erhält. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzen also voraus, dass Bedürftigkeit vorliegt. Wer hat keinen Anspruch auf diese Leistungen? • Keinen Anspruch auf Leistungen haben Antragsteller, die in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. • Keine Leistungen der Grundsicherung erhalten Antragsteller, deren Einkommen den anzusetzenden Bedarf übersteigt, oder die über Vermögen verfügen, das bei leistungsberechtigten Personen 10.000 Euro nicht übersteigt. Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner dürfen ebenfalls ein Vermögen von 10.000 Euro haben. Wann wird ein Unterhaltsrückgriff auf die Kinder bzw. Eltern vorgenommen? • Unterhaltsrückgriff gegenüber Kindern und Eltern der Grundsicherungsberechtigten erfolgt nicht, wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt. Gegenüber dem Grundsicherungsamt müssen aber für den Ausschluss dieses Unterhaltsrückgriffs Angaben über die derzeit aus- geübten Berufe der Kinder und Eltern gemacht werden. Seit dem 1. Januar 2023 werden Erbschaften als Vermögen und nicht mehr als Einkommen be- wertet. Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten oder bestimmte Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten gelten ebenfalls nicht mehr als Einkommen, solange sie einen Betrag in Höhe von 3.000 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Ebenfalls neu: Ein angemessenes Kraftfahrzeug (bis Verkehrswert von 7.500 Euro) bleibt von der Anrechnung verschont und Mutterschaftsgeld zählt nicht mehr als Einkommen. Sozialhilfe Die Sozialhilfe leistet Hilfe, wenn Menschen in eine Notlage geraten, die sie aus eigener Kraft nicht mehr bewältigen können. Wenn Einkommen und Vermögen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts nicht mehr ausreichen, besteht ein Rechtsanspruch auf Sozialhilfe.  Landratsamt Neu-Ulm – Fachbereich Soziales und Senioren Außenstelle Albrecht-Berblinger-Straße 6, 89231 Neu-Ulm ST Schwaighofen Telefon: 0731 7040-0 E-Mail: poststelle@lra.neu-ulm.de Wohngeld Einkommensschwächere Haushalte erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld als staatlichen Zuschuss zu den Wohnkosten. Hierdurch soll ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen ermöglicht werden. Wohngeld kann als Mietzuschuss für Mieter oder als Lastenzuschuss für Eigentümer eines Hauses bzw. einer Wohnung gewährt werden. Ob ein Wohngeldanspruch besteht, ist abhängig von der Höhe des Einkommens, der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder und der Höhe der Miete bzw. Belastung. Das erforderliche Formular erhalten Sie bei den Städten und Gemeinden sowie im Landratsamt Neu-Ulm oder im Internet unter www.stmb.bayern.de/ wohnen/wohngeld/index.php. Der Wohngeldantrag ist bei der Wohngeldstelle Landratsamt Neu-Ulm einzureichen. Dort erhalten Sie auch eine Beratung.  Landratsamt Neu-Ulm – Wohngeldstelle Telefon: 0731 7040-0 E-Mail: poststelle@lra.neu-ulm.de Auch für Bewohner von Senioren- und Altenpflegeheimen kann ein Anspruch auf Wohngeld bestehen. Dieser Antrag wird über die jeweilige stationäre Einrichtung beim Landratsamt Neu-Ulm, Fachbereich Soziales und Senioren, gestellt.

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