Älter werden und akitv bleiben im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

5. Pflegeleistungen und finanzielle Hilfen Die Höhe der Leistung hängt vom Pflegegrad ab. Der Anspruch gilt für Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5. Personen des Pflegegrades 1 können ihren Entlastungsbetrag einsetzen. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung. Außerdem übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten von sogenannten zusätzlichen Betreuungskräften für die Betreuung und Beschäftigung der Pflegebedürftigen. Teilweise werden in den Einrichtungen auch Therapie- und Freizeitaktivitäten angeboten. Neben der Tages- und Nachtpflege können die Pflegesachleistungen und/oder Pflegegeld ohne Kürzung in vollem Umfang in Anspruch genommen werden. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Die Pflegekasse kann für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 auf Antrag bis zu 4.000 Euro als Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen zahlen, die die häusliche Pflege in der Wohnung ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederherstellen. Ziel solcher Maßnahmen ist es auch, eine Überforderung der Pflegepersonen zu verhindern. Wohnen mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, kann der Zuschuss bis zu viermal 4.000 Euro, also bis zu 16.000 Euro, betragen. Einen Zuschuss gibt es für Maßnahmen, die mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sein können, wie zum Beispiel Türverbreiterungen oder fest installierte Rampen und Treppenlifte, oder auch der pflegegerechte Umbau des Badezimmers. Außerdem werden der Ein- und Umbau von Mobiliar, welches entsprechend den Erfordernissen der Pflegesituation individuell hergestellt oder umgebaut werden muss, sowie der feste Einbau bestimmter technischer Hilfen finanziell unterstützt. Ein Zuschuss zur Wohnungsanpassung kann auch ein zweites Mal gewährt werden, wenn die Pflegesituation sich so verändert hat, dass erneute Maßnahmen nötig werden. Teilstationäre und vollstationäre Pflege Die meisten Pflegebedürftigen wünschen eine Pflege zu Hause. Aber in vielen Fällen kommt es vorübergehend oder dauerhaft dazu, dass die häusliche Pflege nicht mehr ausreicht. Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege Wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang gewährleistet werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist, gibt es eine Vielzahl weiterer Pflegemöglichkeiten. Eine wesentliche Unterstützung kann die Pflege und Betreuung in einer teilstationären Pflegeeinrichtung leisten. Als teilstationäre Versorgung wird die zeitweise Betreuung in einer Pflegeeinrichtung bezeichnet. Teilstationäre Pflege kann als Tages- oder Nachtpflege konzipiert sein. Die Tagespflege wird in der Regel von Pflegebedürftigen in Anspruch genommen, deren Angehörige tagsüber berufstätig sind. Die Pflegebedürftigen werden meist morgens abgeholt und nachmittags nach Hause zurückgebracht. Im Rahmen der Leistungshöchstbeträge übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie gesondert berechenbare Investitionskosten müssen dagegen grundsätzlich privat getragen werden. Teilstationäre Leistungen der Tages- und Nachtpflege max. Leistungen Pflegebedürftigkeit pro Monat Pflegegrad 1 * Pflegegrad 2 689 Euro Pflegegrad 3 1.298 Euro Pflegegrad 4 1.612 Euro Pflegegrad 5 1.995 Euro * Pro Monat bis zu 125 Euro einsetzbarer Entlastungsbetrag. 31

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