Älter werden und akitv bleiben im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

6. Vorsorge 6.3 Patientenverfügung Die Patientenverfügung ist die persönliche Willenserklärung eines Menschen zur Wahrnehmung seines Selbstbestimmungsrechtes in medizinischen Angelegenheiten. Es handelt sich um eine Handlungsempfehlung an den Arzt/die Ärztin. In der Patientenverfügung kann man vorsorglich festlegen, dass bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind, falls man nicht mehr selbst entscheiden kann. Es wird sichergestellt, dass der Patientenwille umgesetzt wird, auch wenn man sich in der aktuellen Situation nicht mehr äußern kann. Die gesetzliche Grundlage dafür hat der Deutsche Bundestag am 18. Juni 2009 mit dem Paragraphen 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuchs beschlossen. Damit sind die Rahmenbedingungen für den Umgang mit einer Patientenverfügung geregelt. Basis: Zur Umsetzung des Patientenwillens bedarf es einer bevollmächtigten Person oder eines/r rechtlichen Betreuers/Betreuerin. 6.4 Generalvollmacht Mit einer Generalvollmacht bemächtigen Sie eine oder mehrere Personen, Sie ganz allgemein zu vertreten. Im Unterschied zur Generalvollmacht nennt die Vorsorgevollmacht den konkreten Lebensbereich, für den die Vollmacht erteilt wird. Die Erstellung einer Generalvollmacht wird empfohlen bei hohem Vermögen und/oder Besitz von Immobilien. Eine Generalvollmacht deckt sämtliche rechtlichen Stellvertretungen ab. Generalvollmachten werden häufig auch im geschäftlichen Umfeld erteilt. Für die Erstellung einer Generalvollmacht fallen Kosten für die notarielle Beglaubigung und Beurkundung an, welche sich individuell nach dem Vermögen des Vollmachtgebers richten. 6. VORSORGE 6.1 Vorsorgevollmacht Die Vorsorgevollmacht ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen autonomen Partnern. Der Vollmachtgeber muss geschäftsfähig sein. Mit der Vorsorgevollmacht kann man einer anderen Person die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten für den Fall übertragen, dass man sich selbst nicht mehr rechtlich vertreten kann. Der Bevollmächtigte kann dann handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Es wird empfohlen, die Vorsorgevollmacht öffentlich beglaubigen zu lassen. Broschüre und Formular unter www.bmjv.de Basis: absolutes Vertrauen und höchstes Maß an Selbstbestimmung 6.2 Betreuungsverfügung In einer Betreuungsverfügung wird der Wunsch eines Menschen festgehalten, welche Person im Fall der Betreuungsbedürftigkeit die gerichtliche Betreuung übernehmen soll. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer bestellt werden soll. Möglich sind auch Vorgaben für den Betreuer, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen. Der gewünschte Betreuer ist mit dem Gerichtsbeschluss in den festgelegten Aufgabenkreisen handlungsfähig. Der Betreuer wird in der Umsetzung seiner Aufgaben vom Gericht kontrolliert. Basis: gerichtlich kontrolliertes Dienstleistungsverhältnis 41

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