Heiraten in Neubrandenburg

23 Heiraten mit Köpfchen Sind Verheiratete am Ende doch die besseren Menschen? Zumindest steuerlich stehen sie in der Regel besser da als Singles oder Paare, die ohne Trauschein zusammenleben. So will es Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes, der da lautet: „Ehe und Familie stehen unter dem be- sonderen Schutz der staatlichen Ordnung.“ Am interessantesten für Ehegatten ist zweifellos bei der Einkommen- steuer die Möglichkeit der Zusammenveranlagung, denn bei ihr kommt der so genannte Splittingtarif voll zur Geltung. Dabei wird das gemein- same zu versteuernde Einkommen zunächst halbiert, für diesen Betrag anschließend die Steuer wie bisher aus der Grundtabelle abgelesen und dann verdoppelt. Bei unterschiedlich hohem Einkommen der Ehegatten – vor allem jedoch, wenn einer der Ehegatten überhaupt keine Einkünf- te hat – führt die Zusammenveranlagung zu einem erheblich niedrige- ren Steuersatz und einer deutlichen Steuerersparnis. Auch von der Ver- dopplung des Höchstbetrages für Vorsorgeaufwendungen können die Ehegatten in einem solchen Falle profitieren. Auf jeden Fall sollten Sie gleich nach der Heirat den Wechsel der Lohn- steuerklasse beantragen. Bei nur einem Verdiener erfolgt der Wechsel von der Steuerklasse I zur sehr viel günstigeren Steuerklasse III, sind beide Ehepartner Arbeitnehmer, gibt es wahlweise die Steuerklassen- kombination IV/IV oder III/V. Fragen Sie in Ihrer Personalabteilung, wel- che Möglichkeit für Sie günstiger ist. Der Steuerklassenwechsel gilt üb- rigens nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Ersten des Folgemonats. Eheliches Güterrecht Auch wenn es Ihnen schwer fällt, gerade im Trubel der Hochzeitsvorbe- reitungen daran zu denken: Ein Ehevertrag und eine entsprechende an- waltliche Beratung können viele Unklarheiten beseitigen und unange- nehmen Überraschungen vorbeugen. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt drei Formen des ehelichen Güterechts: den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Das Wesen der Zugewinngemeinschaft liegt darin, dass das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau nicht zu einem gemeinsamen Vermögen der Ehegatten verbunden wird. Jeder Ehegatte bleibt also Ei- gentümer der Vermögenswerte, die bei der Eheschließung bereits vor- handen sind. Auch Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt, gehört ihm allein, sofern nicht der Sonderfall des gemeinsamen Erwerbs vorliegt. Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft wird der in der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Die Gütertrennung ist ein Güterstand, bei dem keine güterrechtlichen Bindungen der Ehegatten bestehen. Erforderlich ist ein von einem No- tar zu beurkundender Ehevertrag. Das Vermögen beider Ehegatten bleibt rechtlich getrennt. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst und unterliegt keinen Beschränkungen. Die Gütergemeinschaft , die ebenfalls einen von einem Notar zu beur- kundenden Ehevertrag erfordert, zeichnet sich dadurch aus, dass das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten wird. Zum Gesamtgut gehört auch, was der Ehemann oder die Ehefrau während der Gütergemeinschaft erwirbt. Wird die Gütergemeinschaft beendet, muss, sofern nicht im Ehevertrag anders vereinbart, das Gesamtgut unter den Partnern aufgeteilt werden. Bei der Wahl des Güterstandes der Gütergemeinschaft sollte beachtet werden, dass es sowohl bei der Verwaltung wie auch bei einer späteren Auseinandersetzung des Gesamtgutes Komplikationen geben kann. Zu- dem besteht bei der Gütergemeinschaft das hohe Risiko der Schulden- haftung. © Daniel Berkmann · adobestock.com

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=