PERSONENSTANDSGESETZ Das Personenstandsgesetz regelt die Registrierung der Eheschließung Eheschließungen müssen beurkundet werden. Die formalen Voraussetzungen zur Begründung und Änderung des sogenannten Personenstandes regelt das Personenstandsgesetz. Demnach ist jede Änderung des Personenstandes anzuzeigen. Zuständig ist das Standesamt beziehungsweise der jeweilige Standesbeamte. Personenstandsbücher werden in Deutschland seit dem 1. Januar 1876, im ehemaligen Preußen sogar ab dem 1. Oktober 1874 geführt und sind die ersten amtlichen Quellen zur Genealogie. Alle Auszüge der Personenstandsbücher haben Beweiskraft. Die Fälschung des Personenstandes sowie Doppelehen sind Straftaten. Jede Änderung des Personenstandes, auch zum Beispiel eine Geburt, ist dem Standesamt anzuzeigen. Das Standesamt führt sogenannte Personenstandsregister, landläufig immer noch nach ihrem früheren Namen zum Beispiel als Familienbücher bezeichnet, in die im Laufe eines Lebens alle relevanten Ereignisse wie die Eheschließung eingetragen werden. Mit der Neuregelung des Personenstandsgesetzes entfiel das kaum bekannte und oft mit dem Stammbuch der Familie verwechselte Familienbuch. An seine Stelle traten das Ehe- und das Geburtenregister. Die selten benutzten Abstammungsurkunden und Geburtsscheine wurden abgeschafft. Allerdings blieb die Geburtsurkunde erhalten. Bei Streitfragen bezüglich des Personenstandsgesetzes ist eine sofortige Beschwerde beim Amtsgericht möglich, zu dessen räumlicher Zuständigkeit das betreffende Standesamt gehört. 13 © alenazamotaeva · adobestock.com
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