Hochzeitsbroschüre der Stadt Neubrandenburg

Sind Verheiratete am Ende doch die besseren Menschen? Zumindest steuerlich stehen sie in der Regel besser da als Singles oder Paare, die ohne Trauschein zusammenleben. So will es Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes, der da lautet: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.“ Am interessantesten für Ehegatten ist zweifellos bei der Einkommensteuer die Möglichkeit der Zusammenveranlagung, denn bei ihr kommt der so genannte Splittingtarif voll zur Geltung. Dabei wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen zunächst halbiert, für diesen Betrag anschließend die Steuer wie bisher aus der Grundtabelle abgelesen und dann verdoppelt. Bei unterschiedlich hohem Einkommen der Ehegatten – vor allem jedoch, wenn einer der Ehegatten überhaupt keine Einkünfte hat – führt die Zusammenveranlagung zu einem erheblich niedrigeren Steuersatz und einer deutlichen Steuerersparnis. Auch von der Verdopplung des Höchstbetrages für Vorsorgeaufwendungen können die Ehegatten in einem solchen Falle profitieren. Auf jeden Fall sollten Sie gleich nach der Heirat den Wechsel der Lohnsteuerklasse beantragen. Bei nur einem Verdiener erfolgt der Wechsel von der Steuerklasse I zur sehr viel günstigeren Steuerklasse III, sind beide Ehepartner Arbeitnehmer, gibt es wahlweise die Steuerklassenkombination IV/IV oder III/V. Fragen Sie in Ihrer Personalabteilung, welche Möglichkeit für Sie günstiger ist. Der Steuerklassenwechsel gilt übrigens nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Ersten des Folgemonats. EHELICHES GÜTERRECHT Auch wenn es Ihnen schwer fällt, gerade im Trubel der Hochzeitsvorbereitungen daran zu denken: Ein Ehevertrag und eine entsprechende anwaltliche Beratung können viele Unklarheiten beseitigen und unangenehmen Überraschungen vorbeugen. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt drei Formen des ehelichen Güterechts: den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Das Wesen der Zugewinngemeinschaft liegt darin, dass das Vermögen desMannes und das Vermögen der Frau nicht zu einemgemeinsamen Vermögen der Ehegatten verbunden wird. Jeder Ehegatte bleibt also Eigentümer der Vermögenswerte, die bei der Eheschließung bereits vorhanden sind. Auch Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt, gehört ihmallein, sofern nicht der Sonderfall des gemeinsamen Erwerbs vorliegt. Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft wird der in der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Die Gütertrennung ist einGüterstand, bei demkeine güterrechtlichen Bindungen der Ehegatten bestehen. Erforderlich ist ein von einem Notar zu beurkundender Ehevertrag. Das Vermögen beider Ehegatten bleibt 25 HEIRATEN MIT KÖPFCHEN © hdesert · adobestock.com

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