Seniorenwegweiser für den Landkreis Neuburg-Schrobenhausen

65 Sie können jedoch auch Formulierungshilfen und Vordrucke verwenden. Es besteht auch die Möglichkeit, das Vorhandensein einer Vorsorgevollmacht gegen eine Gebühr registrieren zu lassen: Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer Postfach 08 01 51, 10001 Berlin Internet: www.vorsorgeregister.de Im Ernstfall kann das Betreuungsgericht bei diesem Register abfragen, ob eine Vorsorgevollmacht besteht und somit keine Betreuung nach dem Betreuungsgesetz angeordnet werden muss. Es besteht selbstverständlich die Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht mit einer Patientenverfügung und eventuell einer Betreuungsverfügung zu koppeln. 12.3. Die Betreuungsverfügung Die Betreuungsverfügung sieht die Möglichkeit vor, dass Bürger Regelungen treffen können, wie im Ernstfall ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen. Sie können dabei auch festlegen, wer dann diese Aufgabe übernehmen soll. Falls jedoch – was nicht selten vorkommt – keine Person bekannt ist, der man diese Aufgabe übertragen möchte, kann man diesen Bereich offenlassen und das Betreuungsgericht wird dann eine Person auswählen, die nach Maßgabe der Betreuungsverfügung die Betreuung übernehmen wird. Vorteil einer Betreuungsverfügung ist, dass über die im Ernstfall einzurichtende Betreuung eine gewisse Kontrolle des bestellten Betreuers über das Betreuungsgericht erhalten bleibt und auch Regelungen und Wünsche artikuliert werden können, wenn keine Person des Vertrauens zur Verfügung steht. Auch bei der Erstellung einer Betreuungsverfügung ist keine Form vorgeschrieben. Sie sollte jedoch schriftlich abgefasst sein und mit Ort, Datum und Unterschrift versehen werden. 12.4. Beratung zur Vorsorge In Zusammenhang mit der Erstellung solcher Verfügungen wünschen viele Bürger fachliche Beratung, bevor sie ein solches Schriftstück unterzeichnen. 12.4.1. Notare und Rechtsanwälte Hier erhalten Sie fachlich fundierte Auskünfte zum Themenkreis und können sich ein individuelles, auf Ihre Wünsche und Bedürfnisse zugeschnittenes Dokument verfassen lassen. 12.4.2. Betreuungsbehörde und Betreuungsverein Sowohl die Betreuungsbehörde als auch die Betreuungsvereine geben Ihnen Informationen zu den Inhalten der Verfügungen/Vollmachten und stehen Ihnen für Einzelfragen gerne zur Verfügung. Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen Betreuungsstelle Bahnhofstraße 107, 86633 Neuburg a.d. Donau Herr Christian Kutz Telefon: 08431 57-530, Fax: 08431 57-540 E-Mail: christian.kutz@neuburg-schrobenhausen.de Internet: www.neuburg-schrobenhausen.de Caritasverband Neuburg-Schrobenhausen e. V. Betreuungsverein Bartengasse 6, 86529 Schrobenhausen Frau Daniela Appel Telefon: 08252 9673-131, Fax: 08252 9673-200 E-Mail: daniela.appel@caritas-schrobenhausen.de Internet: www.caritas-neuburg.de 12.4.3. Hospizverein In Bezug auf die Erstellung von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten erhalten Sie vom Hospizverein kostenfreie Hilfe und Informationen: 12. Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter

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