Stadt Neukirchen-Vluyn Seniorenwegweiser

33 nennt man „Kurzzeitpflege“. Für die pflegebedingten Aufwendungen zahlt die Pflegekasse 1.612 Euro im Jahr. Sollten Sie nicht in der Lage sein, die zusätzlich zu leistenden Beträge für Unterkunft und Verpflegung aus eigenen Mitteln zu tragen, besteht die Möglichkeit, Hilfe vom Sozialamt zu erhalten. Hierbei sollten Sie an die rechtzeitige Antragstellung denken. In Neukirchen-Vluyn bieten die Möglichkeit zur Kurzzeitpflege an: Matthias-Jorissen-Haus An der Bleiche 7 Telefon: 02845 392-4718 AWO-Seniorenzentrum Willy Könen Fürmannsheck 31 Telefon: 02845 91300 E-Mail: sz-willy-koenen@awo-niederrhein.de Senioren-Park carpe diem Gartenstraße 11 Telefon: 02845 30901 Altenheimat Vluyn – Grafschafter Diakonie Pflege gGmbH Am Klotzfeld 1 Telefon: 02845 91390 Verhinderungspflege Kann Ihre private Pflegekraft die Pflege vorübergehend, z. B. wegen Urlaub oder Krankheit, nicht leisten, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflegekraft für bis zu sechs Wochen und höchstens 1.612 Euro im Kalenderjahr. Pflegesachleistung Wenn Ihre häusliche Pflege von einem anerkannten Pflegedienst durchgeführt wird, haben Sie die Möglichkeit, Pflegesachleistungen zu beantragen. Die von den Pflegekassen zugelassenen Pflegedienste rechnen ihre Leistungen direkt mit den Pflegekassen ab. Die Pflegeversicherung zahlt an die Pflegedienste folgende Leistungen: Pflegegrad 2 724 Euro Pflegegrad 3 1.363 Euro Pflegegrad 4 1.693 Euro Pflegegrad 5 2.095 Euro Stand 01.01.2022 Kombinationsleistung Jede pflegebedürftige Person kann die erforderliche Hilfe nach ihren persönlichen Bedürfnissen kombinieren. Ist kein hoher Pflegeeinsatz eines professionellen Pflegedienstes erforderlich, können Sie nur einen Anteil der Pflegesachleistung wählen. Sie erhalten dann noch einen Anteil an Pflegegeld. An diese Entscheidung sind Sie dann jedoch für mindestens einen Zeitraum von sechs Monaten gebunden, es sei denn, Ihr Gesundheitszustand verschlechtert sich gravierend oder Sie werden in einen anderen Pflegegrad eingestuft. Kurzzeitpflege Sollte für kurze Zeit eine Versorgung in häuslicher Umgebung wegen Urlaub oder Erkrankung der Pflegeperson nicht möglich sein, so ist ein Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung für einen Zeitraum von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr möglich. Diesen Aufenthalt

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