Seniorenratgeber des Landkreises Neustadt an der Waldnaab

ƒ ƒ Pflegebedarf und Betreuungsangebote Der Pflegebedarf für demenziell erkrankte Personen orientiert sich in erster Linie an den noch vorhande­ nen kognitiven Fähigkeiten. Je nach vorhandenen Ressourcen können die Betroffenen sich im Rah­ men der Grundpflege oftmals unter Anleitung noch selbst versorgen. Vielfach kommen Hilfen wie das Anziehen und die Kontrolle der Nahrungsaufnahme hinzu. Ebenso ist seitens des Pflegepersonals darauf zu achten, dass die Demenzkranken genug Nahrung und Flüssigkeit aufnehmen. Der Pflegebedarf ist jedoch zwingend am individuellen Zustand des Betroffenen zu messen und nicht in bestimmten, festgelegten Kategorien messbar. So sehr die Demenz auch ein nach ICD-10 festgelegtes Krank­ heitsbild darstellt, so individuell ist jedoch der Verlauf der Erkrankung. Der Pflegebedarf wird in erster Linie durch Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes (MDK) festgelegt. Darüber hinaus kann der Pflegebedarf auch durch den Hausarzt oder einen entsprechend qualifizierten Facharzt für Psychiatrie festgelegt werden. Zu Beginn der Erkrankung wird in aller Regel ein sogenannter Betreuungsassistent zur Seite gestellt. Dieser Alltagsbegleiter dient dazu, dem Demenz­ kranken ein möglichst langes Leben in der eigenen gewohnten Umgebung zu ermöglichen. Die Betreu­ ungsassistenten übernehmen Alltagsaufgaben im Haushalt und leichte Pflegetätigkeiten. Diese dürfen jedoch keine Tätigkeiten einer examinierten Pflege­ kraft ausüben. Als weiterer individueller Bedarf für demente Perso­ nen bieten sich bestimmte Betreuungsangebote an. Dies können neben Selbsthilfegruppen (in erster Linie in der Anfangsphase der Erkrankung und für Angehörige) auch Tageskliniken oder stundenweise Betreuungsangebote sein. Daneben gibt es auch sogenannte Kurzzeitpflegeplätze. Diese dienen Angehörigen dazu, für einen bestimmten Zeitraum entlastet zu werden. Rechtliche Vorschriften Im Rahmen der Demenzerkrankung, aber auch bei anderen Krankheitsbildern gibt es zahlreiche gesetz­ liche Regelungen, die es zu beachten gilt. Weil Demenzkranke mit fortlaufendem Prozess der Krankheit ihre Geschäftsfähigkeit verlieren, sind abgeschlossene Rechtsgeschäfte nicht mehr gültig. Zudem kann im Falle der medizinisch notwendigen Gabe von Medikamenten die Einwilligungsfähigkeit des Demenzkranken eingeschränkt sein, sodass die Einwilligung durch einen gesetzlichen Betreuer notwendig wird. Alternativ kann dies auch ein Bevollmächtigter (zum Beispiel ein Angehöriger) sein. Demenzkranke dürfen zudem nicht als Führer eines Automobils unterwegs sein. Zu Beginn einer Demenzerkrankung sollten die Betroffenen daher einer Person ihres Vertrauens eine Vollmacht geben. Die sogenannte Vorsorgevollmacht sollte nach Möglichkeit bei einem Notar hinterlegt werden. Diese Vollmacht wird erst dann gültig, wenn ein entsprechend ärztlich diagnostizierter Verlust der Geschäftsfähigkeit eintritt. Daneben kann durch ein Gericht eine gesetzliche Betreuung eingeleitet werden. In aller Regel werden hierfür die nächsten Angehörigen als Betreuer eingesetzt, sofern diese für die Tätigkeit als Betreuer nach Maßgabe des Gerichts, infrage kommen. In aller Regel werden die Gerichte dies jedoch befür­ worten, da Angehörige bei den Demenzkranken vielfach ein besonderes Vertrauen genießen. ƒ ƒ Stationäre Einrichtungen für Demenzkranke Stationäre Einrichtungen bieten gerade für Angehö­ rige von Demenzkranken die Möglichkeit, eine Entlas­ tung in einer schwierigen Situation herbeizuführen. In aller Regel sollte die Betreuungseinrichtung jedoch erst der letzte Schritt im Verlauf der Erkrankung sein. Je nach Fortschritt der Erkrankung können Haus­ gemeinschaften, Wohngemeinschaften oder rein stationäre Pflegeeinrichtungen wie die Geronto­ psychiatrie notwendig werden. Das Gericht kann auch die Einweisung in eine derartige Pflegeeinrichtung anordnen. Grundlegend sollten sämtliche noch vorhandenen Ressourcen des Demenzkranken genutzt werden und danach die Pflegeeinrichtung ausgesucht werden. Zudem gilt es darauf zu achten, dass die Pflegeeinrichtung speziell geschultes Perso­ nal für demente Patienten aufweist. Die Hausgemein­ schaften beziehungsweise betreuten Wohngruppen haben den großen Vorteil, dass die Betroffenen einen Großteil ihrer Ressourcen im Alltag noch nutzen können. So findet beispielsweise ein gemeinsames Kochen und Tischdecken statt. Gleichzeitig gibt es jedoch qualifiziertes Pflegepersonal, welches rund um die Uhr für die Betroffenen da ist. © Osterland - Fotolia 13

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