Seniorenratgeber des Landkreises Neustadt an der Waldnaab

Die Überleitung in die Pflegegrade Das bisherige System der Pflegestufen wurde in fünf Pflegegrade überführt. Die Überleitung erfolgt automatisch. Bei Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen gilt die Regel „+1“ In Pflegestufen bis 2016 In Pflegegraden seit 2017 0 1 I 2 II 3 III 4 III (Härtefall) 5 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Bei Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz gilt die Regel „+2“ In Pflegestufen bis 2016 In Pflegegraden seit 2017 1 0 2 I 3 II 4 III 5 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Nach der erfolgten Feststellung des Pflegegrades bekommt der Antragssteller die entsprechende Leistung aus der Pflegeversicherung. Pflegegrade und Leistungen Der Pflegebedürftigkeitsbegriff 2017 im Detail Am 1. Januar 2017 wurde der neue Pflegebedürftig­ keitsbegriff eingeführt. Dies bedeutet eine andere Bewertung der Pflegebedürftigkeit und eine andere Einstufung in Pflegegrade. Wurden bisher nur körperliche Beeinträchtigungen für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit bewertet, werden nun alle für Pflegebedürftigkeit relevanten Aspekte berücksichtigt. Dabei ist es also gleichgültig, ob körperliche, psychische oder kognitive Beeinträch­ tigungen vorliegen. Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt? Die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversi­ cherung (MDK). Dabei wird vor allem beurteilt, wie selbstständig die betroffene Person noch ist. Diese Selbstständigkeit wird in folgenden Bereichen beurteilt: ƒ ƒ Mobilität ƒ ƒ Kognitive und kommunikative Fähigkeiten ƒ ƒ Verhaltensweisen und psychische Problemlagen ƒ ƒ Selbstversorgung ƒ ƒ Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforde­ rungen und Belastungen ƒ ƒ Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Alle Leistungen seit 2017 im Überblick Pflegegrade Geldleistung ambulant Sachleistung ambulant Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden) Leistungsbetrag vollstationär Pflegegrad 1 125 Euro 125 Euro Pflegegrad 2 316 Euro 689 Euro 125 Euro 770 Euro Pflegegrad 3 545 Euro 1.298 Euro 125 Euro 1.262 Euro Pflegegrad 4 728 Euro 1.612 Euro 125 Euro 1.775 Euro Pflegegrad 5 901 Euro 1.995 Euro 125 Euro 2.005 Euro Quelle: Bundesministerium für Gesundheit 21

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