Wegweiser für Senioren im Landkreis Neustadt an der Waldnaab

schwierigen Situation herbeizuführen. In aller Regel sollte die Betreuungseinrichtung jedoch erst der letzte Schritt im Verlauf der Erkrankung sein. Je nach Fortschritt der Erkrankung können Hausgemeinschaften, Wohngemeinschaften oder rein stationäre Pflegeeinrichtungen wie die Gerontopsychiatrie notwendig werden. Das Gericht kann auch die Einweisung in eine derartige Pflegeeinrichtung anordnen. Grundlegend sollten sämtliche noch vorhandene Ressourcen des Demenzkranken genutzt werden und danach die Pflegeeinrichtung ausgesucht werden. Zudem gilt es, darauf zu achten, dass die Pflegeeinrichtung speziell geschultes Personal für demente Patienten aufweist. Die Hausgemeinschaften beziehungsweise betreuten Wohngruppen haben den großen Vorteil, dass die Betroffenen einen Großteil ihrer Ressourcen im Alltag noch nutzen können. So findet beispielsweise ein gemeinsames Kochen und Tischdecken statt. Gleichzeitig gibt es jedoch qualifiziertes Pflegepersonal, welches rund um die Uhr für die Betroffenen da ist. Pflegebedarf und Betreuungsangebote Der Pflegebedarf für demenziell erkrankte Personen orientiert sich in erster Linie an den noch vorhandenen kognitiven Fähigkeiten. Je nach vorhandenen Ressourcen können die Betroffenen sich im Rahmen der Grundpflege oftmals unter Anleitung noch selbst versorgen. Vielfach kommen Hilfen wie das Anziehen und die Kontrolle der Nahrungsaufnahme hinzu. Ebenso ist seitens des Pflegepersonals darauf zu achten, dass die Demenzkranken genug Nahrung und Flüssigkeit aufnehmen. Der Pflegebedarf ist jedoch zwingend am individuellen Zustand des Betroffenen zu messen und nicht in bestimmten, festgelegten Kategorien messbar. So sehr die Demenz auch ein nach ICD-10 festgelegtes Krankheitsbild darstellt, so individuell ist jedoch der Verlauf der Erkrankung. Der Pflegebedarf wird in erster Linie durch Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes (MD) festgelegt. Darüber hinaus kann der Pflegebedarf auch durch den Hausarzt oder einen entsprechend qualifizierten Facharzt für Psychiatrie festgelegt werden. Zu Beginn der Erkrankung wird in aller Regel ein sogenannter Betreuungsassistent zur Seite gestellt. Dieser Alltagsbegleiter dient dazu, dem Demenzkranken ein möglichst langes Leben in der eigenen gewohnten Umgebung zu ermöglichen. Die Betreuungsassistenten übernehmen Alltagsaufgaben im Haushalt und leichte Pflegetätigkeiten. Diese dürfen jedoch keine Tätigkeiten einer examinierten Pflegekraft ausüben. Als weiterer individueller Bedarf für demente Personen bieten sich bestimmte Betreuungsangebote an. Dies können neben Selbsthilfegruppen (in erster Linie in der Anfangsphase der Erkrankung und für Angehörige) auch Tageskliniken oder stundenweise Betreuungsangebote sein. Daneben gibt es auch sogenannte Kurzzeitpflegeplätze. Diese dienen Angehörigen dazu, für einen bestimmten Zeitraum entlastet zu werden. Fundsachen Auf nächtlichen Ausflügen kann schon mal was verloren gehen. Wer auf ehrliche Finder setzt, fixiert frühzeitig Namensetiketten in Mänteln, Taschen, Regenschirmen und Geldbörsen. In Schlüsseletuis sollten Sie allerdings besser die Adresse weglassen. Und wenn es schon nicht zurückgebracht wird, findet sich auch im Fundbüro manches wieder. Hilfen für Betroffene und Angehörige Betroffene sollten sich in der Anfangsphase der Erkrankung einer Selbsthilfegruppe anschließen. Dadurch wird einerseits das Verständnis für die eigene Erkrankung geweckt, andererseits können dabei aber auch Strategien von anderen Betroffenen zur Alltagsbewältigung mit nach Hause genommen werden. Zudem gibt es Hilfsangebote seitens der Sozialhilfeträger und der Krankenkassen. Diese bieten in erster Linie Anlaufstellen für Betroffene und deren Angehörige an. Auch die Sozialdienste von Kliniken sowie die Caritas und die Diakonie bieten Informationen für Betroffene und deren Angehörige. Daneben weiß auch der behandelnde Arzt über Anlaufstellen Bescheid. „ „ Rechtliche Vorschriften Im Rahmen der Demenzerkrankung, aber auch bei anderen Krankheitsbildern, gibt es zahlreiche gesetzliche Regelungen, die es zu beachten gilt. Weil Demenzkranke mit fortlaufendem Prozess der Krankheit ihre Geschäftsfähigkeit verlieren, sind abgeschlossene Rechtsgeschäfte nicht mehr gültig. Zudem kann im Falle der medizinisch notwendigen Gabe von Medikamenten die Einwilligungsfähigkeit des Demenzkranken eingeschränkt sein, sodass die Einwilligung durch einen gesetzlichen Betreuer notwendig wird. Alternativ kann dies auch ein Bevollmächtigter (zum Beispiel ein Angehöriger) sein. Demenzkranke dürfen zudem nicht als Führer eines Automobils unterwegs sein. Zu Beginn einer Demenzerkrankung sollten die Betroffenen daher einer Person ihres Vertrauens eine Vollmacht geben. Die sogenannte Vorsorgevollmacht sollte nach Möglichkeit bei einem Notar hinterlegt werden. Diese Vollmacht wird erst dann gültig, wenn ein entsprechend ärztlich diagnostizierter Verlust der Geschäftsfähigkeit eintritt. Daneben kann durch ein Gericht eine gesetzliche Betreuung eingeleitet werden. In aller Regel werden hierfür die nächsten Angehörigen als Betreuer eingesetzt, sofern diese für die Tätigkeit als Betreuer nach Maßgabe des Gerichts infrage kommen. In aller Regel werden die Gerichte dies jedoch befürworten, da Angehörige bei den Demenzkranken vielfach ein besonderes Vertrauen genießen. Stationäre Einrichtungen für Demenzkranke Stationäre Einrichtungen bieten gerade für Angehörige von Demenzkranken die Möglichkeit, eine Entlastung in einer 11

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