Stadt Norderstedt Seniorenwegweiser

53 Anhang / Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht Anhang PATIENTENVERFÜGUNG Die Patientenverfügung ist eine schriftliche Vorausver- fügung einer Person für den Fall, dass sie ihren Willen nicht mehr (wirksam) erklären kann. Sie bezieht sich auf medi­ zinische Maßnahmen wie ärztliche Heileingriffe und steht meist im Zusammenhang mit der Verweigerung lebens- verlängernder Maßnahmen. Was genau unter einer Patientenverfügung zu verstehen ist, richtet sichnachder jeweiligen (nationalen) Rechtsordnung. VORSORGEVOLLMACHT IhreAngehörigenbenötigeneine Vollmacht, wenn sie rechts­ wirksam für Sie handeln müssen, falls Sie es selbst einmal nicht mehr können. Zum Beispiel nach einem erlittenen Schlaganfall könnenSie die täglichenGeschäfte (Bankkonto führen, Mieteweiterzahlenusw.) nichtmehr selber erledigen. Treffen Sie rechtzeitig Vorsorge! Wer kümmert sich um Ihre rechtlichen und persönlichen Belange, wenn Sie aus Alters- oder Krankheitsgründen dazu nicht mehr selbst in der Lage sein sollten? Ihr Ehepartner, Ihre Kinder oder andere nahe Angehörige sind nach demGesetz nicht automatisch als gesetzliche Ver­ treter vorgesehen. Ohne eine rechtzeitige Vorsorge muss in diesem Fall daher zumeist die gerichtliche Bestellung eines Betreuers erfolgen. Zur Vermeidungeiner gerichtlichenBetreuunggibt Ihnendas Gesetz jedoch die Möglichkeit schon vor Eintritt des Vorsor­ gefalles eine Vertrauensperson als Ihren Bevollmächtigten zu bestimmen. Dies erfolgt durch Errichtung einer schrift­ lichen Vorsorgevollmacht. Der Bevollmächtigte ist durch die Vorsorgevollmacht in der Lage, Sie in rechtlichen und persönlichen Angelegenheiten, wie beispielsweise bei Be­ hördengängen, Bankgeschäften, Entscheidungen über ärztliche Eingriffe und Behandlungen etc. umfassend zu vertreten. Soll sich die Vollmacht auch auf Ihre Immobi- lien oder Rechte an Kapitalgesellschaften erstrecken, muss die Vorsorgevollmacht durch einen Notar errichtet werden. Ein gerichtliches Betreuungsverfahren kann durch die Errichtung einer Vorsorgevollmacht in den meisten Fäl­ len vermieden werden. Durch die Errichtung einer

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