Friedhöfe der Stadt Nordhausen

14 Der Bestattungsort ist in der Regel der bisherige Wohnort des/der Verstorbenen, welche bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Nordhausen waren. Die Bestattung von nicht ortsansässigen Personen ist zulässig und bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Ertei- lung der Zustimmung besteht nicht. Wer bestimmt die Bestattungsart und Bestattungsort? Art und Ort der Bestattung richtet sich zunächst nach dem Willen des Verstorbenen. Hat der Verstorbene Wünsche in dieser Hinsicht geäußert, so vertraut er in der Regel darauf, dass seine Angehörigen sei- nen Willen erfüllen werden. Rechtlich bindend sind jedoch getroffene Anordnungen nur dann, wenn sie als formgerechter letzter Wille erfasst wurden. Es ist wichtig, dass Sie mündlich oder schriftlich einer Person Ihres Vertrauens Ihre Wünsche äußern. Auf keinen Fall sollte die Bestattungsart in einem Testa- ment festgeschrieben werden, da die Testaments- eröffnung erst nach der Bestattung erfolgt. Fehlt es an einer Willensäußerung des Verstorbe- nen, so sind die Angehörigen berechtigt, über Art und Ort der Bestattung und die Einzelheiten zu deren Gestaltung zu entscheiden. Dabei gilt der Wille des/der überlebenden Ehepartners/-partne- rin, Partners/Partnerin einer eingetragenen Lebens- gemeinschaft, Partners/Partnerin einer auf Dauer Grundsätze zum Bestattungsort des Friedhofsträgers - jederzeit erreichbar - Bestattungsinstitut Engelhardt Am Burgberg 9 a 99755 Ellrich Telefon: 036332 20650 E-Mail: bestattungsinstitut-engelhardt@t-online.de Filiale Nordhausen: Altendorf 12 99734 Nordhausen Telefon: 03631 9796587 Öffnungszeiten: Montag – Freitag 13.00 – 17.00 Uhr 24-Stunden-Rufbereitschaft angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor dem aller Verwandten. Hinterlässt der Verstorbene keinen/keine Ehepart­ ner/-in, so ist der Wille der Kinder oder ihrer Ehegat- ten dem der übrigen Verwandten, der Wille näherer Verwandter dem Willen der entfernteren Verwand- ten vorzuziehen. Nach der Entscheidung für eine bestimmte Bestattungsart unter Berücksichtigung des Willens des Verstobenen wählen die Hinter­ bliebenen gemeinsam mit dem Friedhofspersonal die entsprechende Grabstelle auf dem Hauptfried- hof oder den Ortsteilfriedhöfen aus. Ein grundsätz- licher Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten

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