Friedhöfe der Stadt Nordhausen

19 Personenstandsgesetz (PStG) § 28 Anzeige Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, 1. von den in § 29 Abs. 1 Satz 1 genannten Perso- nen mündlich oder 2. von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen schriftlich spätestens am dritten auf den Tod fol- genden Werktag angezeigt werden. § 29 Anzeige durch Personen (1) Zur Anzeige sind verpflichtet 1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in häusli- cher Gemeinschaft gelebt hat, 2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, 3. jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhan- den oder an der Anzeige gehindert ist. (2) Ist mit der Anzeige ein bei einer Handwerkskam- mer oder Industrie- und Handelskammer registrier- tes Bestattungsunternehmen beauftragt, so kann die Anzeige auch schriftlich erstattet werden. § 30 Anzeige durch Einrichtungen und Behörden (1) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen gilt § 20 entsprechend. (2) Ist ein Anzeigepflichtiger nicht vorhanden oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt und erlangt die für den Sterbeort zuständige Gemeindebe- hörde Kenntnis von dem Sterbefall, so hat sie die Anzeige zu erstatten. (3) Findet über den Tod einer Person eine amtli- che Ermittlung statt, so wird der Sterbefall auf schriftliche Anzeige der zuständigen Behörde eingetragen. Erforderliche Unterlagen –– Personalausweis oder Reisepass der den Sterbe- fall anzeigenden Personen, Todesbescheinigung des Arztes –– Personalausweis oder Reisepass des Verstorbe- nen (nur bei ausländischer Staatsangehörigkeit) –– Bei ledigen Verstorbenen zusätzlich: Geburtsur- kunde –– Bei verheirateten Verstorbenen zusätzlich: Heirats- urkunde –– Bei geschiedenen Verstorbenen zusätzlich: Hei- ratsurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil –– Bei verwitweten Verstorbenen zusätzlich: Hei- ratsurkunde und Sterbeurkunde des früheren Ehegatten Die Sterbeurkunden für gesetzliche Rentenversi- cherung und Bestattung sind gebührenfrei (jede Sterbeurkunde kostet 10,00 Euro). Für die Stadt Nordhausen ist das Standesamt Nord- hausen, Markt 15, 99734 Nordhausen zuständig, zu den nachfolgenden Sprechzeiten stehen wir Ihnen zur Verfügung: Montag: 08.30 – 15.30 Uhr Dienstag: 08.30 – 15.30 Uhr Mittwoch: geschlossen (Termin nach Vereinbarung) Donnerstag: 08.30 – 18.00 Uhr Freitag: 08.30 – 12.00 Uhr oder am Telefon: 03631 696416, Fax: 03631 696835 und online unter standesamt@nordhausen.de Anzeige des Sterbefalls © www.photl.com

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