Friedhöfe der Stadt Nordhausen

22 Krankenversicherung Weiterhin ist die zuständige Krankenversicherung unter Vorlage der vom Standesamt ausgestellten Sterbeurkunde zu informieren. Andere Versicherungen Erhielt der Verstorbene eine Kriegsrente oder die Verstorbene eine Kriegswitwenrente, ist umgehend eine Anzeige beim zuständigen Versorgungsamt erforderlich. In bestimmten Fällen ist auch die pri- vate Unfallversicherung, eine Privat-Sterbekasse oder, bei einer bestehenden Lebensversicherung, die zuständige Versicherung vom Todesfall zu infor- mieren. Daneben sind auch andere abgeschlos- sene Versicherungen, wie z. B. die Privathaftpflicht-, Rechtsschutz-, Hausrat-, Kraftfahrzeughaftpflicht- versicherung, vom Todesfall zu unterrichten, damit gegebenenfalls für den die Nachfolge antretenden Versicherungsnehmer der Versicherungsschutz weiterhin aufrechterhalten werden kann. Mitgliedschaften War der Verstorbene Mitglied in einem Verein, einer Partei oder in einem Berufsverband, so ist auch dorthin der Tod mitzuteilen. Falls der Ehepartner an einer Fortsetzung der Mitgliedschaft interessiert ist, was in der Regel sinnvoll erscheint, um bestehende Kontakte aufrechtzuerhalten, sollte dies ebenfalls mitgeteilt werden. War der Verstorbene aktives Mit- glied, sollte die Vereins- bzw. Verbandsleitung recht- zeitig vom Tod ihres Mitgliedes informiert werden, da üblicherweise eine Abordnung an der Bestattung teilnehmen möchte und – bei besonders verdienst- voller Tätigkeit – eine Trauerrede gehalten wird.   Daueraufträge bei Banken und Sparkassen ändern   Fälligkeit von Terminzahlungen prüfen   Mitgliedschaften und Abonnements kündigen   Bei Bedarf Rechtsanwalt , Steuerberater , Notar einschalten   Grundbesitz , Geldvermögen , mobiles Eigentum , Sachwerte klären lassen   Übernahme von Verpflichtungen und Ansprü­ che gegenüber Dritten klären Versicherungen, Vereine, Banken Rentenversicherung Der Tod eines Rentenempfängers ist baldmöglichst beim Postrentendienst zu melden, damit keine Über- zahlungen entstehen. Nach dem Ableben eines in der Rentenversicherung der Arbeiter oder Ange- stellten Versicherten erhält die Witwe bzw. der Wit- wer von der zuständigen Rentenrechnungsstelle eine Vorschusszahlung, sofern der Antrag innerhalb eines Monats dort vorliegt. Das Standesamt stellt eine gebührenfreie Sterbeurkunde an die nächsten Angehörigen aus. Der Vorschuss dient als Überbrü- ckung für die folgenden drei Monate. War der Ver- storbene pflichtversichert, also noch erwerbstätig, so übernimmt sein Arbeitgeber die Abmeldung über die Krankenkasse. Damit ist zugleich die Abmeldung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung erledigt. Der Hinterbliebenenrentenantrag ist bei der zuständigen Ortsbehörde für die Rentenversicherung zu stellen. Was ist später zu erledigen?   Mit Krankenkasse bzw. Lebensversicherung abrechnen   Tod eines Rentenempfängers beim Postrenten­ dienst melden   Bei der Rentenversicherungsstelle Vor- schusszahlung beantragen   Rentenanspruch geltend machen   Bei Beamten Versorgungsleistungen und Zusatzversicherungen beantragen   Den Sterbefall beim Arbeitgeber melden   Erbschein beantragen und gegebenenfalls Tes- tament eröffnen lassen (Notar einschalten)   Wohnung kündigen, Übergabe regeln   Gas und Wasser abstellen, Energie lieferungen kündigen, Heizung sanlage regulieren   Zeitungen und Telefon ab- oder umbestellen   Gewerbe abmelden   Auto und Kfz-Versicherung ab- oder ummelden   Post umbestellen

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