Älter werden in Oberhausen

Hilfe für hochgradig Sehbehinderte (Beratung und Antragstellung: Tel.: 02 08/6 99 65 30) Personen, die mindestens 16 Jahre alt sind und deren besseres Auge mit Gläserkorrektion eine Sehschärfe von nicht mehr als 5 Prozent aufweist, erhalten auf Antrag zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen eine monatliche finanzielle Hilfe. Die Leistung ist einkommensunabhängig. Zuständiger Leistungs- träger ist der Landschaftsverband Rheinland. Blindengeld/-hilfe (Beratung und Antragstellung: Tel.: 02 08/6 99 65 24) Blinde Menschen erhalten in NRW ein monatliches Landesblindengeld. Diese Leistung ist einkommensunabhängig. Als blind gelten Personen, deren besseres Auge eine Seh- schärfe von nicht mehr als 2 Prozent oder eine gleichwertige Einschränkung aufweist. Beim erstmaligen Antrag ist eine augenärztliche Bescheinigung erforderlich, es sei denn, im Schwerbehindertenausweis ist bereits das Merkzeichen „BL“ eingetragen. Blinde, die in einer Einrichtung leben und bei denen die Kosten dieses Aufenthalts ganz oder teilweise aus öffentlichen Kassen übernommen werden, erhalten nur ein gekürztes Blindengeld. Ab Vollendung des 60. Lebensjahres wird das Landesblindengeld gekürzt. Bei Sozialhilfebe- dürftigkeit wird in Höhe des gekürzten Blindengeldes Blindenhilfe gewährt. Zuständige Behörde ist auch hier der Landschaftsverband Rheinland. Gehörlosenhilfe (Beratung und Antragstellung: Tel.: 02 08/6 99 65 24) Personen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit erhalten auf Antrag zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen eine monatliche finanzielle Hilfe. Die Leistung ist einkommensunabhängig. Zuständiger Träger ist der Landschaftsverband Rheinland. Fachstelle für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben Elly-Heuss-Knapp-Straße 1, 46145 Oberhausen, Tel.: 02 08/6 99 65 20 Sprechzeiten nach Terminvereinbarung © Polylooks 14

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