Älter werden und aktiv bleiben in der Stadt Oelde

9 wird. Denn der Bevollmächtigte ist dann in der Lage, den in der Patientenverfügung niedergelegten Wil­ len gegenüber den Ärzten durchzusetzen. Eine Pati­ entenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten erhalten Sie gegen eine kleine Umlage in Höhe von drei Euro im Fachdienst Soziales, Familien und Senioren. Sprechen Sie uns an! Rathaus Oelde Ansprechpartnerin: Roswitha Kammermann Zimmer Nr. 109 Telefon: 02522/72-112 Selbstverständlich erhalten Sie Patientenverfü­ gungen und Vorsorgevollmachten auch direkt bei der Hospiz, Ansprechpartner: Herr Hans-Jürgen Fürstenau, Telefon: 02522/60434. Zentrales Vorsorgeregister Was nützen Vorsorgevollmacht und Patientenver­ fügung, wenn sie im Fall des Falles nicht gefunden werden? Durch das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer können Vorsorgeurkunden im Betreuungsfall gefunden werden: einfach, schnell und sicher. Sie können Vollmacht oder Betreuungs­ verfügung einschließlich der Patientenverfügung bei dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundes­ notarkammer gegen Gebühr eintragen lassen. Wei­ tere Informationen und Antragsformulare erhalten Sie von der Bundesnotarkammer. Amtsgericht Warendorf Dr.-Leve-Straße 22, 48231 Warendorf Telefon: 02581/6364-0 Mit der Betreuungsverfügung hat jede/r die Mög­ lichkeit, schriftlich eine Person zu benennen, die im Falle einer notwendigen Betreuung vom Gericht zur Betreuerin oder zum Betreuer bestellt werden soll. Diese Willenserklärung sollte immer schriftlich abgefasst und einer Person des Vertrauens überge­ ben werden. Durch eine Vorsorgevollmacht kann die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht häufig vermieden werden. Mit dieser Vollmacht bestimmen Sie eine Person Ihres Vertrauens und bevollmächtigen diese Per­ son allgemein oder beschränkt auf einzelne Angele­ genheiten (z. B. Behördengänge), Ihre Interessen wahrzunehmen. Mit einer Patientenverfügung kann jeder Mensch schriftlich seinen Willen niederlegen, in welchen Fällen er die Unterlassung oder den Abbruch von Behandlungen, ärztlichen Eingriffen oder einer künstlichen Ernährung wünscht. Die Person kann sich somit in gesunden Tagen gegen eine eventuell später einmal eintretende Situation wehren, in der anderenfalls lebens- und sterbeverlängernde Maß­ nahmen eingeleitet werden. Da die Erklärungen nur schwer so genau zu formulieren sind, dass sie dem Arzt in der konkreten Situation die Entscheidung genau vorgeben, ist es wichtig, dass die Patienten­ verfügung durch eine Vorsorgevollmacht ergänzt

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