Älter werden und aktiv bleiben in der Stadt Oelde

35 Bei Verhinderung der Pflegeperson können für eine Ersatzpflege auch stundenweise bis zu 6 Wochen maximal 1.612 Euro pro Jahr in Anspruch genom­ men werden. Außerdem kann bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro) künftig zusätzlich für Verhinde­ rungspflege ausgegeben werden. Verhinderungs­ pflege kann dadurch auf maximal 150 Prozent des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige wird die Verhinderungspflege auf bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr ausgedehnt. Die Aufwendungen sind grundsätzlich auf den 1,5-fachen Betrag des Pfle­ gegeldes der festgestellten Pflegestufe beschränkt. Pflegebedürftige, die bereits in eine Pflegestufe ein­ gestuft sind und bei denen zu Hause ein „erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreu­ ung“ (vor allem bei Demenzkranken, neuerdings unter Umständen auch ohne eine Pflegestufe) besteht, erhalten aus der Pflegeversicherung zusätzliche finanzielle Hilfen in Höhe von maximal 2.400 Euro pro Jahr und zusätzliche Pflegeleistungen. Auf Antrag und gegen Vorlage entsprechender Belege über ent­ standene Eigenbelastungen erhalten die Betrof­ fenen ihre Aufwendungen von der Pflegekasse im Nachhinein erstattet. Pflegende Angehörige kön­ nen an kostenlosen Pflegekursen teilnehmen, unter Umständen auch im häuslichen Bereich. Ab 14 Pfle­ gestunden pro Woche werden Beiträge zur Renten- und Unfallversicherung gezahlt. Intensivpflege in der Wohngemeinschaft des neuen Pflegedienstes Reckordt GmbH Wibbeltstraße 24 a, 59302 Oelde Telefon: 02522/8379567 E-Mail: info@reckordt-pflege.de 3.9 Übergangspflege für Personen ohne Pflegegrad Es gibt Fälle, in denen Menschen vorübergehend Pflege benötigen, ohne dass eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes vorliegt, zum Beispiel nach einer Operation oder aufgrund einer akuten Erkrankung. Versicherte haben für bis zu vier Wochen Anspruch auf Grundpflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege sowie auf eine Haushalts­ hilfe. Reichen diese Leistungen nicht aus, besteht Anspruch auf Aufnahme in einer Kurzzeit-Pflegeein­ richtung für maximal acht Wochen im Kalenderjahr. Hierfür werden pflegebedingte Kosten bis zur Höhe von jährlich 1.612 Euro übernommen. Übergangspflege ist keine Leistung der Pflegeversicherung, sondern wird von der Krankenkasse übernommen. 3.10 Verhinderungspflege Kann die Pflegeperson wegen Krankheit, Erho­ lungsurlaub oder in sonstigen Krisensituationen die Pflege zu Hause nicht durchführen, werden die Kos­ ten für eine Ersatzpflegekraft (Verhinderungspflege) für längstens 4 Wochen im Kalenderjahr übernom­ men. Sie dürfen 1.612 Euro nicht übersteigen.

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