Sanieren und Energiesparen im Ortenaukreis

12 Sanierungsfahrpläne für Nichtwohngebäude Die Ortenauer Energieagentur erstellt seit über fünfzehn Jahren gebäudeindividuelle, energetische Sanierungsfahrpläne für Nichtwohngebäude für Kirchengemeinden und Kommunen. Ein Sanierungsfahrplan zeigt mögliche Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz auf und bringt diese in eine sinnvolle Reihenfolge. Angaben zu den Investitionskosten, der Wirtschaftlichkeit und der Energie- kostenersparnis unterstützen die Verantwortlichen bei der Aufgabe, ihr Sanierungsbudget sinnvoll einzusetzen. Die Sanierungsfahrpläne entsprechen der Sanierungsfahrplan-Verordnung des Landes Baden-Württemberg. Hintergrund ist das energiepolitische Ziel eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestands bis 2040 (2045 auf Bundesebene). Um dieses Ziel zu erreichen, sollten Sanierungsmaßnahmen bereits heute langfristig angelegt und zielkompatibel gestaltet werden. Eine Pflicht zur Umsetzung der beschriebenen Maßnahmen besteht nicht. Der Sanierungsfahrplan soll vielmehr Sachverhalte klären und als Entscheidungshilfe dienen. Bei einer Vor-Ort-Begehung wird der Ist-Zustand des Gebäudes aufgenommen und analysiert. Anschließend werden detaillierte Vorschläge erarbeitet, wie eine energetische Sanierung des Gebäudes schrittweise oder in einem Zug durchgeführt werden kann. Die Maßnahmenempfehlungen berücksichtigen bautechnische, bauphysikalische und anlagentechnische Aspekte und die aktuellen Förder- möglichkeiten. In Baden-Württemberg müssen bereits jetzt bei der Erneuerung einer Heizanlage 15 Prozent der Wärme durch erneuerbare Energien erzeugt oder Ersatzmaßnahmen ergriffen werden (Stand 2023). Bei Nichtwohngebäuden wird der Sanierungsfahrplan bisher als Option zur vollständigen Erfüllung des Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg (EWärmeG) anerkannt. Kommunen und ihre Eigenbetriebe erhalten ebenso wie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Kirchen- gemeinden einen Zuschuss von bis zu 8.000 Euro je nach Gebäudegröße durch das BAFA (Stand 2023). Voraussetzung für die Förderung ist jedoch, dass die gesetzliche Erfüllungspflicht nach § 4 des EWärmeG-BW nicht schon vor Abschluss der Beratungsmaßnahme ausgelöst wurde. Sanierungsfahrpläne für Nichtwohngebäude

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=