Wegweiser für die ältere Generation in Paderborn

10 Finanzielle Hilfen werden. Aussicht auf Gewährung des Sozial­ tarifes haben Sie bei niedrigem Einkommen unter anderem als Sozialhilfeempfänger*innen, Heimbewohner*innen oder bei Schwerbehinderung mit dem Merkmal „RF“ im Personalausweis. „ „ Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht Liegen beispielsweise schwere Seh- oder Hörbe­ hinderungen vor, die eine Teilnahme an öf fentlichen Veranstaltungen ausschließen, ist eine Gebühren­ befreiung möglich, allerdings nur für die Zukunft, nie rückwirkend. Ein Antragsformular erhalten Sie in den Bürgerbüros. Seit dem 1. Januar 2013 werden die (bisherigen) Rundfunkgebühren für den Empfang der öf fent­ lich rechtlichen Programme und deren Angebote im Internet nicht mehr pro Empfangsgerät, sondern als Rundfunkbeitrag pro Wohnung erhoben. Für jede Wohnung muss ein pauschaler Rundfunkbeitrag von 17,50 € pro Monat gezahlt werden. Unerheblich ist dabei, ob dort überhaupt und wie viele Rund­ funkgeräte vorhanden sind. Bezieher*innen von z. B. Grundsicherung oder ALG II haben die Möglichkeit, sich vom Betrag befreien zu lassen. Schwerbehinderte, die in ihrem Ausweis das RF- Merkzeichen haben, können sich nicht mehr von der Zahlung der Rundfunkgebühr befreien lassen, sondern zahlen auf Antrag einen ermäßigten Rund­ funkbeitrag von 5,83 € . „ „ Befreiung von den Rezeptgebühren Eine Befreiung von den Rezeptgebühren ist durch die Krankenkasse nach bestimmten Vorausset­ zungen grundsätzlich auf formlosen Antrag hin möglich, beispielsweise aufgrund niedrigen Einkom­ mens, chronischer Erkrankung und Schwerbehin­ derung. Im Härtefall kann die Krankenkasse den „ „ Pflegegeld- und Sachleistungsanträge sind an Ihre Krankenkasse zu richten. Diese beauf­ tragt den Medizinischen Dienst zur Begutachtung des persönlichen Bedarfs an pflegerischer und haus­ wirtschaftlicher Versorgung. Die Begutachtung erfolgt nach Möglichkeit in den eigenen Wohnräumen. Ange­ hörige haben das Recht, dabei anwesend zu sein. Nach dem notwendigen Pflegeund Versorgungsauf­ wand wird der Pflegebedürftige einer Pflegestufe zugeordnet, nach der sich der Anspruch auf Sach- und Geldleistungen des Pflegebedürftigen richtet. Für den Pflegebedürftigen und für die pflegenden Ange­ hörigen sind die finanziellen Leistungen steuerfrei. ÇÇ www.pflegeversicherung.info ÇÇ www.mdk.de 10.2 Einkommensabhängige Leistun- gen ohne Vermögensprüfung „ „ Einkommensgrenzen Für verschiedene soziale Leistungen und für die Erstattung von Sozialhilfeleistungen durch den Unter­ haltspflichtigen gibt es verschiedene Einkommens­ grenzen, die es je nach Einzelfall zu beachten gilt. „ „ Hinterbliebenenversorgung Informationsmaterial zur gesetzlichen Rentenver­ sicherung, wie beispielsweise zu den Ansprüchen pflegender Angehöriger, Witwen- und Witwerrenten, Rentenbeginn und Auslandsrenten, erhalten Sie in der Rentenberatungsstelle und beim Versicherungs­ amt. Gern helfen Ihnen die Mitarbeiter*innen nach Terminabsprache dabei, Anträge zu stellen. „ „ Telefongebühren-Ermäßigung Der Sozialtarif für ermäßigte Telefongrundgebühren kann nur direkt beim Telefonanbieter beantragt 58

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