Seniorenratgeber für den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

31 werden. In diesen Fällen können Sie sich an den zustän- digen Pflegeberater Ihrer Pflegeversicherung wenden. Dieser kümmert sich um die weitere Antragstellung. Der Antragssteller wird von einem Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung an- hand eines Fragebogens begutachtet, um den Grad der Selbstständigkeit zu ermitteln. Auf der Grundlage dieses Gutachtens entscheidet die zuständige Pflegekasse, ob der Antrag auf Zuerkennung eines Pflegegrades bewilligt wird. Im Gegensatz zur alten Methode, in der die benötigte Pflegezeit der jeweiligen Person gemessen wurde, werden im neuen Bewertungssystem Punkte vergeben, die dar- stellen, inwieweit die Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten entspricht dem Pflegegrad eins. Die schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, bei der besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung gestellt werden, erhält die Einordnung in den Pflegegrad fünf. Die Pflegebedürftig- keit muss auf Dauer, mindestens aber für voraussichtlich sechs Monate bestehen. Nach der erfolgten Feststellung des Pflegegrades bekommt der Antragssteller die entspre- chende Leistung aus der Pflegeversicherung. Pflegegrade und Leistungen Der Pflegebedürftigkeitsbegriff 2017 im Detail Am 1. Januar 2017 wurde der neue Pflegebedürftig­ keitsbegriff eingeführt. Dies bedeutet eine andere Bewertung der Pflegebedürftigkeit und eine Einstufung in fünf Pflegegrade. Wurden bisher nur körperliche Beeinträchtigungen für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit bewertet, werden nun alle für Pflegebedürftigkeit relevanten Aspekte berücksichtigt. Dabei ist es also gleichgültig, ob körperliche, psychische oder kognitive Beeinträch­ tigungen vorliegen. Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt? Die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Dabei wird vor allem beurteilt, wie selbständig die betroffene Person noch ist. Diese Selbständigkeit wird in folgenden sechs Lebensbereichen beurteilt: ■■ Mobilität ■■ Kognitive und kommunikative Fähigkeiten ■■ Verhaltensweisen und psychische Problemlagen ■■ Selbstversorgung ■■ Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen ■■ Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Alle Leistungen ab 2017 im Überblick In den Pflegegrad 1 werden ab 2017 erstmals Menschen eingestuft, die noch keine erheblichen Beeinträch­ tigungen haben, aber bereits eingeschränkt sind. Diese können beispielsweise Beratungsleistungen in Anspruch nehmen, erhalten einen Wohngruppenzuschlag in am- bulant betreuten Wohngruppen, eine Versorgung mit Pflegehilfsmitteln sowie Zuschüsse bei Maßnahmen der Wohnraumanpassung und bei vollstationärer Pflege.

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