Maßnahmen zur Wohnraumanpassung im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Als potentielle Pflegebedürftige oder Angehörige betrifft das Thema Pflege jeden von uns. Dabei gilt es, sich in erster Linie über die verschiedenen Unterstützungsmöglichkeiten, Pflegearten, die Leistungen der Pflegeversicherung und über die aktuellen Gesetzesänderungen zu informieren. Pflegegrade und Leistungen Für Pflegebedürftige oder Angehörige, die Pflege leisten, stehen aus der Pflegeversicherung verschiedene Leistungen zur Verfügung. Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, müssen Sie zunächst einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse stellen. Es gibt insgesamt fünf Pflegegrade. In den Pflegegrad 1 werden Menschen eingestuft, die noch keine erheblichen Beeinträchtigungen haben, aber bereits eingeschränkt sind. Sie können beispielsweise Beratungsleistungen in Anspruch nehmen, bekommen Pflegehilfsmittel oder Zuschüsse bei Maßnahmen der Wohnraumanpassung. In den Pflegegraden 1 bis 5 können Versicherte zusätzlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einen Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro geltend machen. Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt? Die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD) im Auftrag der Pflegekasse. Dabei wird vor allem beurteilt, wie selbstständig die betroffene Person noch ist. Diese Selbstständigkeit wird in folgenden Bereichen beurteilt: ❱❱ Mobilität ❱❱ Kognitive und kommunikative Fähigkeiten ❱❱ Verhaltensweisen und psychische Problemlagen ❱❱ Selbstversorgung ❱❱ Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen ❱❱ Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) Im Mai 2023 hat der Bundestag das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) beschlossen. Im Fokus stehen Maßnahmen zur Unterstützung und Entlastung im Pflegealltag. Um die häusliche Pflege zu stärken, werden z. Bsp. das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungsbeträge zum 1. Januar 2024 um fünf Prozent erhöht. Weiterhin werden zum 1. Januar 2024 die Leistungs- zuschläge erhöht, um die Eigenanteile der Pflegekosten für die stationäre Pflege zu reduzieren. Die Höhe der Zuschläge richtet sich nach der Verweildauer im Pflegeheim. Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in einem neuen gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt (Entlastungsbudget). Für Familien mit pflegebedürftigen Kindern mit Pflegegrad 4 und 5 wird der Anspruch auf den gemeinsamen Jahresbetrag bereits zum 1. Januar 2024 eingeführt. Auch das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit in § 18 SGB XI wird neu strukturiert und systematisiert. Weitere Informationen finden Sie unter: www.bundesgesundheitsministerium.de/ ministerium/gesetze-und-verordnungen/ guv-20-lp/pueg.html Pflegegrade Entlastungsbetrag (zweckgebunden) Pflegegeld Pflegesachleistung Kurzzeitpflege (pro Jahr) Vollstationäre Pflege Pflegegrad 1 125 Euro Pflegegrad 2 125 Euro 316 Euro 724 Euro 1.774 Euro 770 Euro Pflegegrad 3 125 Euro 545 Euro 1.363 Euro 1.774 Euro 1.262 Euro Pflegegrad 4 125 Euro 728 Euro 1.693 Euro 1.774 Euro 1.775 Euro Pflegegrad 5 125 Euro 901 Euro 2.095 Euro 1.774 Euro 2.005 Euro Quelle: Bundesministerium für Gesundheit; Angaben ohne Gewähr Mehr Informationen zu den Leistungen der Pflegeversicherung finden Sie auch in der Broschüre des Bundesministeriums, die Sie online kostenlos bestellen und speichern können: www.bundesgesundheitsministerium.de/ service/publikationen/details/pflegeleistungenzum-nachschlagen.html 33 Hilfe und Unterstützung

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