Notfalllotse für den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

48 Nachlassangelegenheiten Seinen Nachlass zu regeln, ist wohl eine der wichtigsten rechtlichen An­ gelegenheiten im Leben eines jeden Menschen. Zwar enthält das Bürger­ liche Gesetzbuch (BGB) eine Reihe von Bestimmungen, falls ein Erb­ lasser kein Testament errichtet hat. Oft passt das gesetzliche Erbrecht aber nicht so richtig zu den persönlichen Lebensumständen. Zum Beispiel nimmt das gesetzliche Erbrecht keine Rücksicht auf nichtehe- liche Lebensgemeinschaften – unver­ heiratete Paare sind keine gesetzlichen Erben. Andererseits berücksichtigt das gesetzliche Erbrecht einseitige Kinder aus anderen Beziehungen – sie sind gesetzliche Erben, auch wenn schon lange kein Kontakt mehr besteht oder noch nie bestanden hat. Das gesetz­ liche Erbrecht regelt außerdem den Pflichtteil der Kinder, auch wenn der Erblasser und sein Partner – wie so oft im Osten – selbst nichts oder kaum etwas geerbt haben und ihr gesamtes Vermögen auf der eigenen Lebensleistung beruht. Oftmals besteht das Vermögen von Ehepartnern im Wesentlichen in ihrem Familienheim, das imTodesfall dem hinterbliebenen Ehepartner zu seiner Absicherung er­ halten bleiben soll. Viele Ehepartner machen sich dann ernsthafte Sorgen, wie sie imTodesfall die Pflichtteile der Kinder auszahlen sollen. Mit einemTestament können Sie eine individuelle Regelung treffen, die Ihrer Familien- und Vermögenssituation gerecht wird. Ein Testament muss voll­ ständig handschriftlich geschrieben und von den Erblassern unterschrieben sein. Testamente können auch notariell beurkundet werden. Erbverträge oder Regelungen zum Pflichtteil müssen immer notariell beurkundet sein. Notarinnen und Notare erstellen dazu auf der Grundlage einer gemeinsamen Besprechung mit den Erblassern einen rechtssicher formulierten Entwurf, stimmen den Entwurf mit den Erb­ lassern ab und beurkunden den letzten Willen der Erblasser. Testament Testament vorhanden: ja nein gesetzliche Regelung Mein Testament ist hinterlegt bei:

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