Alt werden in Potsdam

21 Wohnen und Pflege im Alter Familienpflegezeit Wenn die sechs Monate der Pflegezeit für die pflegeri­ sche Versorgung nicht ausreichen, können Angehörige die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, um Verein­ barkeit von Pflege und Beruf zu schaffen. Dabei haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche zu reduzieren. Seit dem 1. Januar 2015 haben Betroffene einen Rechtsanspruch auf eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten und auf ein zinsloses Darlehen. Keinen Rechtsanspruch haben Beschäftigte, wenn ihr Arbeitge­ ber 25 oder weniger Beschäftigte hat. Pflege in Familien fördern (PfiFf) Wer eine Person zu Hause pflegt, steht vor vielen neuen Herausforderungen. In den sogenannten PfiFf-Kursen lernen pflegende Angehörige wichtige und praktische Handgriffe für die Pflege. Außerdem vermitteln die fach­ kundigen Dozenten wertvolles Basiswissen zu den The­ men Mobilität, Gesundheit, Hygiene und vieles mehr. Tipp: Informationen zu den Kursen erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse, dem Pflegestützpunkt und weiteren Beratungsstellen. Klinikum Ernst von Bergmann Charlottenstraße 72, 14467 Potsdam À 0151 53832695 (Mobil) Á pfiff@klinikumevb.de Unterstützung für Angehörige Seit einigen Jahren haben Angehörige von Pflegenden durch das Pflegezeitgesetz verschiedene Möglichkeiten, Familie, Pflege und Beruf besser zu vereinbaren. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld Wenn eine Person in eine akute Pflegesituation kommt, können nahe Angehörige das sogenannte Pflegeunter­ stützungsgeld in Anspruch nehmen. Dabei erhalten sie für bis zu zehn Arbeitstage eine Lohnersatzleistung, die bei der Pflegeversicherung des Angehörigen beantragt werden kann. Diese Zeit soll den Betroffenen helfen, die notwendige Pflege und Versorgung zu organisieren. Pflegezeit Im Rahmen der Pflegezeit haben Beschäftigte die Mög­ lichkeit, sich vollständig oder teilweise für bis zu sechs Monate von ihrem Arbeitgeber freistellen zu lassen, um einen nahen Angehörigen zu Hause zu versorgen. Seit dem 1. Januar 2015 können pflegende Angehörige beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufga­ ben ein zinsloses Darlehen für den Einkommensverlust beantragen. Tipp: Einen Rechtsanspruch auf Pflegezeit gibt es nicht, wenn Ihr Arbeitgeber 15 oder weniger Ange­ stellte hat.

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