Landkreis Rastatt Seniorenwegweiser

30 3. INDIVIDUELLE INFORMATION UND BERATUNG O durch eine rechtswidrige Inhaftierung oder Verwaltungsentscheidung in der ehemaligen DDR (Strafrechtliches und Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz) oder O durch die Verrichtung des Zivildienstes (Zivildienstgesetz) erlitten haben Die Leistungen gliedern sich in Kriegsopferversorgung (Renten, Pflegezulage, Heil- und Krankenbehandlung sowie Bestattungs- und Sterbegeld) und ergänzende Leistungen der Kriegsopferfürsorge (z. B. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, Erholungshilfe). J Landratsamt Rastatt Amt für Soziales, Teilhabe und Versorgung Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt  07222 381-0  amt21@landkreis-rastatt.de  www.landkreis-rastatt.de 3.8 Schwerbehindertenausweis Auf der Grundlage der Feststellung einer Schwerbehinderung nach § 152 SGB IX stellen die Versorgungsämter bei den Landratsämtern in Baden-Württemberg einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung (GdB) sowie über weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) aus. Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen (z. B. Steuerfreibeträge, Freifahrt im ÖPNV), die schwerbehinderten Menschen zustehen und ist bundesweit gültig. Als Behinderung wird jede körperliche, geistige oder seelische Veränderung, die nicht nur vorübergehend zu Einschränkungen und durch sie zu sozialen Beeinträchtigungen führt, bezeichnet. Unerheblich dabei ist, ob die Behinderung auf Krankheit oder Unfall beruht, oder ob sie seit der Geburt besteht. Weitere Auskünfte erteilt: J Landratsamt Rastatt Amt für Soziales, Teilhabe und Versorgung Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt  07222 381-0  amt21@landkreis-rastatt.de  www.landkreis-rastatt.de 3.9 Landesblindenhilfe Die Landesblindenhilfe können Personen erhalten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg haben und a) vollständig erblindet sind oder b) deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt oder c) bei denen nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, die 1/50 gleichzusetzen sind. Die Landesblindenhilfe wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt. Nähere Informationen zur Antragstellung sind erhältlich beim: J Landratsamt Rastatt Amt für Soziales, Teilhabe und Versorgung Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt  07222 381-2193 oder -2824  amt21@landkreis-rastatt.de  www.landkreis-rastatt.de

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