Landkreis Rastatt Seniorenwegweiser

© Photographee · adobestock.com 45 5. DIE PFLEGEVERSICHERUNG Pflegebedürftigkeit ist ein allgemeines Lebensrisiko, das Menschen aller Altersgruppen treffen kann. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung. Um Leistungen in Anspruch nehmen zu können muss die Vorversicherungszeit in der Pflegekasse (in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre als Mitglied oder als Familienversicherte/r) erfüllt sein. Für versicherte Kinder gilt die Vorversicherungszeit als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt. Die Pflegebedürftigkeit muss voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern. Zuerst ist die Beantragung bei der Pflegeversicherung notwendig. Diese beauftragt den Medizinischen Dienst (MD) mit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Die/der Gutachter/in berücksichtigt dabei nicht die Schwere der Erkrankung oder Behinderung, sondern die daraus folgenden Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten in den folgenden Bereichen: O Mobilität O Kognitive und kommunikative Fähigkeiten O Verhaltensweisen und psychische Problemlagen O Selbstversorgung O Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen O Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung wird zwischen fünf Pflegegraden unterschieden: Pflegegrad Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Nach Begutachtung festgestellte oder Fähigkeiten Gesamtpunktzahl Pflegegrad 1 Geringe 12,5 bis unter 27 Pflegegrad 2 Erhebliche 27 bis unter 47,5 Pflegegrad 3 Schwere 47,5 bis unter 70 Pflegegrad 4 Schwerste 70 bis unter 90 Pflegegrad 5 Schwerste mit besonderen Anforderungen 90 bis 100 an die pflegerische Versorgung

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