Landkreis Rastatt Seniorenwegweiser

47 Anbieter dieser Leistungen benötigen eine Anerkennung nach Landesrecht. Für Leistungen durch private Pflegepersonen wie Angehörige, Freunde, Bekannte oder Nachbarn kann diese Leistung nicht eingesetzt werden. Der Betrag kann genutzt werden für die Inanspruchnahme von O Leistungen der Tages- und Nachtpflege O Leistungen der Kurzzeitpflege O Leistungen der zugelassenen Pflegedienste (im Pflegegrad 1 auch für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) O Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag Nicht vollständig ausgeschöpfte Beträge können bis zum 30.06. des Folgejahres verwendet werden. Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (Verhinderungs- oder Ersatzpflege) Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht, nachdem die/der Pflegebedürftige mindestens sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt wurde und mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Ist die private Pflegeperson durch Urlaub, Erkrankung oder andere Gründe an der Durchführung der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Kosten für eine notwendige Ersatz- oder Verhinderungspflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr. Wird die Verhinderungspflege durch eine erwerbsmäßig tätige Person, einen ambulanten Pflegedienst oder durch eine/n entfernten Verwandte/n oder Nachbarn/in übernommen, können bis zu 1.612 € pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Wird die Ersatzpflege von Angehörigen geleistet, die mit der/dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm/ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades nicht überschreiten. Entstehen dieser Pflegeperson Mehraufwendungen, wie z. B. Verdienstausfall oder Fahrtkosten, können bis zu 1.612 € inklusive Pflegegeld gezahlt werden. Eine stundenweise Verhinderungspflege (weniger als 8 Stunden pro Tag) ist ebenfalls möglich. In diesem Fall entfällt die Beschränkung der Kalendertage. Das Pflegegeld wird nicht gekürzt. Außerdem können bis zu 806 € des Leistungsbetrags der Kurzzeitpflege für Verhinderungspflege genutzt werden. Kurzzeitpflege Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht erbracht werden, ist es für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 möglich eine Pflege für einen Zeitraum von bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in einer vollstationären Einrichtung in Anspruch zu nehmen. Dies kann z. B. im Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung oder bei einer vorübergehenden Abwesenheit der häuslichen Pflegeperson der Fall sein. Die Pflegekasse übernimmt pflegebedingte Aufwendungen bis zu maximal einem Betrag von 1.774 € pro Kalenderjahr. Dieser Betrag kann um bis zu 1.612 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3.386 € im Kalenderjahr erhöht werden.

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